Freitag, 1. Juni 2018

Willy Wimmer dringt auf einen Untersuchungsausschuss zum „Kanzlerinnen Akt“


 

Willy Wimmer dringt auf einen Untersuchungsausschuss zum „Kanzlerinnen Akt“


Von Willy Wimmer
„Wer aus dem Deutschen Bundestag dem Antrag auf Einsetzung eines entsprechenden Untersuchungsausschusses seine Stimme verweigert, muss sich in Zukunft nachsagen lassen, an einem „Putsch“ der Bundeskanzlerin, Dr. Merkel, gegen die staatliche Ordnung unseres Landes mitgewirkt zu haben.“
Willy Wimmer, ehemaliger CDU-Staatssekretär im Verteidigungsministerium unter Kanzler Kohl, bezieht Stellung.
Die Lage für eine Entscheidung in Sachen „Kanzlerinnen-Akt“ zur Schutzlosigkeit deutscher Staatsgrenzen ist mit dem Antrag der AfD- Bundestagsfraktion über die Einsetzung eines Bundestags-Untersuchungsausschusses klar und eindeutig.
Wer aus dem Deutschen Bundestag dem Antrag auf Einsetzung eines entsprechenden Untersuchungsausschusses seine Stimme verweigert, muss sich in Zukunft nachsagen lassen, an einem „Putsch“ der Bundeskanzlerin, Dr. Merkel, gegen die staatliche Ordnung unseres Landes mitgewirkt zu haben.
Man kann in Berlin machen, was man will. Die Uhr läuft gegen die Bundeskanzlerin und ihre parteiübergreifende Sippschaft in der Migrationsfrage. Die Uhr hat der Bundesinnenminister und langjährige Ministerpräsident des Freistaates Bayern, Herr Horst Seehofer, mit seiner öffentlich gemachten Aussage über „Deutschland als Unrechtsstaat“ in diesem eindeutigen Zusammenhang in Gang gesetzt.
Seine Aufgabe besteht jetzt darin, das von der Regierung des Freistaates Bayern in Auftrag gegebene Gutachten eines ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht, in vollem Umfang zu berücksichtigen, da dieses Gutachten Horst Seehofer schon 2015/2016 erfolgversprechend den Gang nach Karlsruhe ermöglicht haben würde, um dem Treiben der Bundeskanzlerin ein Ende zu setzen.
Der innere Zustand unseres Landes wird an der Einstellung der NATO-Kriegspartei „Die Grünen“ zu einem dringend gebotenen Untersuchungausschuss deutlich.“
Die Grünen wissen genau, wie wenig die staatliche Ordnung und das Selbstverständnis eines demokratischen Staates eine derartige Vorgehensweise wie die der Bundeskanzlerin im September 2015 erlaubt haben würde.
Sie wollen Deutschland als Einwanderungsland und Gebiet der grenzenlosen Migration und ihnen ist klar, daß weder über eine Wahlentscheidung der deutschen Bevölkerung noch eine demokratische Entscheidung im Deutschen Bundestag dieses Ziel zu erreichen ist.
Deshalb stehen Sie in der Frage eines möglichen und gebotenen Untersuchungsausschusses so bedingungslos an der Seite der Bundeskanzlerin, weil nur sie die Garantin für das grüne Ziel der Umgestaltung Deutschlands und der Herrschaft kriegsfreundlicher Nichtregierungsorganisationen ist.
Die Entscheidung der Bundeskanzlerin im September 2015, Deutschland und seine Grenzen schutzlos zu stellen, ist im keinem Fall zweifelsfrei und alleine schon aus diesem Grunde parlamentarisch zu hinterfragen.“
Wer sich dieser parlamentarischen Auseinandersetzung verweigert und sich aktiv ihr in den Weg stellt, der hat kein Interesse an einer gedeihlichen Entwicklung unseres Staates und am Rechtsstaat Deutschland.
In der Partei“Die Grünen“ spiegelt sich der revolutionäre europäische Prozeß wieder, den Bürger als den eigentlichen Souverän zu beseitigen und ihn durch mächtige Interessengruppen zu ersetzen.“
Die Bundeskanzlerin hat dieses öffentliche Bild noch dadurch quergeschrieben, daß sie einem österreichischen Mitarbeiter einer Nichtregierungsorganisation den entscheidenden Einfluß auf ihre Migrationsentscheidung nehmen ließ.
Der damalige österreichische Bundeskanzler, Herr Faymann, war gut beraten, das Wochenendgespräch mit der deutschen Bundeskanzlerin unter Zeugen zu führen, weil bestimmte Anrufe aus Berlin in Wien Unwohlsein hervorzurufen pflegen.
Seit wann verweigert man sich regierungsseitig der offenen Darlegung aller Umstände für eine Entscheidung, wenn man selbst immer wieder vom Ausnahmecharakter ausgeht und ohne jede Glaubwürdigkeit betont, so einen Zustand nicht noch einmal eintreten zu lassen?
Die AfD entlarvt das Gerede darüber:“die Fluchtursachen bekämpfen“ zu wollen.
Der AfD kommt mit ihrem sorgfältig erarbeitetem Antrag ein staatspolitisch hoher Verdienst zu. Legt man doch mit Nachdruck den Finger in eine zentrale Wunde.
Man kann schon jetzt nicht mehr hören, wenn regierungsseitig herumgeheuchelt wird, die Fluchtursachen bekämpfen zu wollen. Ist doch die NATO seit dem Krieg gegen Jugoslawien die zentrale „Fluchtursache“ par excellence.
Der Antrag der AfD kommt rechtzeitig genug, der Europäischen Union auf dem Weg in den Arm zu fallen, aus der Europäischen Union einen Wurmfortsatz der NATO mit ihrer zerstörerischen Politik im Nachbarschaftsgürtel zwischen Afghanistan und Mali zu machen.
Nichts könnte dagegen sprechen, wenn die Staaten der Europäischen Union sich gemeinsam der Aufgabe ihrer Verteidigung widmen würden. Das Vorbild dafür sollte der Vertrag über die ehemalige Westeuropäische Union mit Iihrem ausschließlichen Verteidigungscharakter und nicht die im amerikanischen Interesse global ausgreifende NATO sein.
Willy Wimmer,

Jüchen, den 31. Mai 2018, Staatssekretär des Bundesministers der Verteidigung a.D.

https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/wimmer-dringt-auf-einen-untersuchungsausschuss-zum-kanzlerinnen-akt-a2452800.html


Gefunden bei:
http://brd-schwindel.ru/willy-wimmer-dringt-auf-einen-untersuchungsausschuss-zum-kanzlerinnen-akt/







Jüchen, den 31. Mai 2018, Staatssekretär des Bundesministers der Verteidigung a.D.

Verfassungsklage gegen Regieren „nach Art einer Räuberbande“

1. Juni 2018

„Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande?“ – Der heilige Augustinus (354-430)
Es ist eine Klage gegen das selbstherrliche Handeln einer Bundesregierung, die in der Masseneinwanderungspraxis seit Jahren fortgesetzt Bundesrecht, europäisches Recht und das Grundgesetz bricht und die Bindung an die Legislative übergeht; eine Klage gegen ein demokratiefernes „Regime“, das schon jetzt nicht mehr rückgängig zu machende negative Folgen von einmaligem historischem Ausmaß herbeigeführt hat.
Dieser von der AfD-Fraktion am 12.4.2018 vor dem Bundesverfassungsgericht angestrengte Verfassungsprozess wird daher, wie der Kölner Staats- und Europarechtslehrer Ulrich Vosgerau als Prozessbevollmächtigter am Ende seiner Klageschrift1 schreibt, „wie immer er auch ausgehen mag, Eingang in die Geschichtsbücher finden.“

Die Klageschrift soll hier wegen ihrer klaren Aufschlüsselung der faktischen und rechtlichen Probleme und ihrer großen Bedeutung in wesentlichen Punkten nachgezeichnet werden.
Masseneinwanderung seit 50 Jahren – ohne den Bundestag
Vosgerau weist anfangs darauf hin, dass bezüglich der Einwanderung von Ausländern im Grunde seit 50 Jahren ein gravierendes Demokratiedefizit besteht. Es hat seitdem eine ständige Einwanderung nach Deutschland stattgefunden, ohne dass dazu ein Einwanderungsgesetz der Legislative, der Volksvertretung, als gesetzliche Grundlage existierte – bis heute. Das ist von den jeweiligen Regierungen selbstherrlich so praktiziert worden. Seit den 1960er Jahren sind
„Millionen von Ausländern in die Bundesrepublik eingewandert, haben ihre Familien nachgeholt und bilden heute zum Teil – eine inzwischen wohl nicht mehr auflösbare Problematik, die insbesondere Türken, Kurden, und Araber diverser Nationalität und Herkunft betrifft – stabile Parallelgesellschaften in allen westdeutschen Großstädten.“
Die folgenreiche Anwerbung türkischer Staatsbürger als Arbeitsmigranten in den 1960er Jahren, die sich
„etwa zu gleichen Teilen aus Türken und aus Kurden zusammensetzen, also zwei ethnisch, kulturell und sprachlich ganz unterschiedlichen Völkern, die sich vielfach feindselig gegenüberstehen und ihre jahrhundertealten Konflikte bei der Übersiedlung in die Bundesrepublik mitbrachten, ging historisch im wesentlichen wohl darauf zurück, daß die Bunderepublik Deutschland als NATO-Partner der USA einen diplomatischen Preis für den NATO-Beitritt der Türkei im Jahre 1952 und die nachfolgende Stationierung US-amerikanischer Jupiter-Atomraketen dort zu erbringen hatte.“
Die zunächst vorgesehene Rückkehr der hier fachlich ausgebildeten Arbeiter in die Türkei unterblieb jedoch. Sie fanden das Leben in Deutschland besser als zu Hause, holten ihre Familien nach und verheirateten die erwachsenen Kinder und Enkel mit Partnern in der Heimat, die dann via Familienzusammenführung ebenfalls nach Deutschland kamen.
Mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei vom 12.9.1963 und einem maßgebenden EuGH-Urteil wurden die türkischen und kurdischen Gastarbeiter schließlich als „Einwanderer“ rechtlich den Einheimischen weithin gleichgestellt. Sie wurden Mitbürger, ohne dass die deutsche Volksvertretung dies gesetzlich jemals entschieden hätte (S. 12).
Die laufende Einwanderung aus fremden Kulturkreisen hatte sich hier bereits zu verselbständigen  begonnen. Eine Überfremdung der westdeutschen Großstädte zeichnete sich immer mehr ab. Auch der 1973 von Willy Brandt verkündete „Anwerbestopp“ blieb praktisch folgenlos, da sich das stetige Ansteigen des türkischen und kurdischen Milieus allein schon aus der Verheiratung und der natürlichen Fortpflanzung in den Parallelgesellschaften ergab. Dies war keiner politischen Steuerung durch einfache Gesetze mehr zugänglich. Das Ausländerrecht und das Recht auf Einwanderung sind heute
„in so hohem Maße von den Grundrechten, den internationalen Menschenrechten sowie sonstigen internationalen Vereinbarungen überlagert …, daß es sich parlamentarischer Steuerung meist weitgehend entzieht, sobald ein Einwanderer auch nur die nationale Grenze überschritten hat.“ Denn damit fällt er in die völkerrechtliche Zuständigkeit des Aufnahmelandes, „das insofern mannigfaltigen rechtlichen Bindungen unterliegt, die ihm die Steuerungsfähigkeit rauben.“ (S. 13)

Asylrecht – Einfallstor für ungesteuerte Einwanderung

Seit den 1970er Jahren ist zum Familiennachzug der ursprünglichen Gastarbeiter als weiteres Einfallstor millionenfacher Einwanderung das Asylrecht des Grundgesetzes hinzugetreten, das in Art. 16a mit dem ersten Satz: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ nach Interpretation des Bundesverfassungsgerichts jedem Einzelnen ein individuelles, subjektives, also einklagbares Recht gegenüber dem deutschen Staat verleiht. Dabei war es ausweislich der Materialien zur Entstehung des Grundgesetzes jedoch gar nicht als subjektives Recht gedacht, worauf der ursprünglich vorgesehene Nachsatz „im Rahmen des allgemeinen Völkerrechts“ hinweist.
„Auch nachdem dieser Nachsatz aus systematischen Gründen wieder herausgestrichen worden war, hielt Carlo Schmid (SPD) fest: ´die Asylgewährung ist eine Frage der Generösität`. Dies spricht klar gegen die Vorstellung von einem subjektiven Recht, das von ´Generösität` gerade nicht abhängig wäre“, macht Ulrich Vosgerau kritisch aufmerksam (S.14).
Im Völkerrecht ist das Asylrecht stets nur das Recht des Zufluchtsstaates gegenüber dem Staat, aus dem der Verfolgte flieht. Das subjektiv verstandene einklagbare Asylrecht ist ein deutscher Sonderweg. Es gewährleistet
„jedem Menschen auf der Welt, der es irgendwie schaffte, legal oder illegal in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und einen Asylantrag zu stellen, einen Anspruch auf Durchführung eines behördlichen Asylverfahrens mit anschließendem Rechtsschutzverfahren durch alle Instanzen plus Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.
Schon allein wegen der damit verbundenen Verfahrensdauer erwies sich die rechtlich eigentlich gebotene unverzügliche Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Regelfalle als unmöglich, die Asylverfahren endeten regelmäßig – trotz Anerkennungsquoten im niedrigen einstelligen Bereich – mit der Duldung des Asylbewerbers“ (S.15)
Hinzu kommt noch der Grundsatz der Nicht-Zurückweisung oder -Ausweisung nach der Genfer Flüchtlings- und der UN-Antifolterkonvention, wenn dem Flüchtling sonst Freiheitsentzug, Folter oder Tod drohen. (Wikipedia)
„So wurde das Asylrecht des Grundgesetzes zu einem weiteren, dauernden Einfallstor der Zuwanderung, Deutschland wurde zu einem Einwanderungsland, das sich keinen einzigen Einwanderer selber aussucht“.
Schon 1992 z. B. beantragten 438.191 Menschen politisches Asyl in Deutschland.
„In der Folge dessen und in Reaktion auf den vielfachen Gebrauch des Asylrechts als Einwanderungstitel verständigten sich die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, der SPD und der FDP Ende 1992 auf den bis heute geltenden ´Asylkompromiss`.“
Er erhielt zwar das Asylrecht als subjektiv-klagbares Recht, schuf aber die starke Einschränkungsregelung des Abs. 2 von Art. 16a GG, dass sich auf ein Asylrecht nicht berufen kann, wer bereits aus einem „sicheren Drittstaat“ oder aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommt.
„Seither fand ein kontinuierlicher Rückgang der Asylbewerberzahlen statt, die bis auf 19.164 Asylbewerber im Jahr 2007 sanken; seit 2008 sind die Asylbewerberzahlen wieder angestiegen.“ (S. 16)
Die heutige Rechtslage
Die derzeitige bundesdeutsche Rechtslage wird eindeutig durch den genannten Art. 16a GG und die ihn ergänzenden Vorschriften des § 18 Asylgesetz bestimmt, wo es konkretisierend heißt:
(Abs. 2)  „Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn 1. er aus einem sicheren Drittstaat einreist, 2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (…).
(Abs. 3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.“
Ein weiteres kaum beachtetes Einreisehindernis stellt § 3 des Aufenthaltsgesetzes auf, in dem es heißt:
„Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.“
Ausnahmen davon sind nicht generell, sondern nur in begründeten Einzelfällen möglich.
Nun wird die bundesdeutsche Rechtslage mittlerweile von Bestimmungen der EU gewissermaßen überformt. Dies bedeutet, dass nationale Rechtsvorschriften, insoweit sie bestimmten Vorschriften des Europarechts widersprechen, nicht anzuwenden sind. Die wichtigste Überformung ist das seit 1999 europaweit geltende Schengen-Abkommen, wonach an EU-Binnengrenzen keine systematischen, sondern allenfalls stichprobenartige Grenzkontrollen durchgeführt werden dürfen.
Dies steht allerdings innerhalb des Europarechts wiederum in Widerspruch zur Dublin-III- Verordnung, die das deutsche Recht unterstützt und eine Zuständigkeit des EU-Ersteinreisestaates für das Asylverfahren vorschreibt.
„Nach nationalem Recht wie auch nach Dublin-III-Verordnung bestehen immer dann, wenn ein Asylbewerber über eine Landgrenze in die Bundesrepublik einreisen will, (da sie von lauter sicheren Drittstaaten umgeben ist) Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG, so daß der Asylbewerber in voller Übereinstimmung mit der Dublin-III-Verordnung an der Grenze zurückzuweisen wäre.“ (S. 19)
Nur wäre dies paradoxerweise nach dem Schengen-Kodex, der systematische Grenzkontrollen verbietet, gar nicht durchführbar. Was Dublin-III ermöglichen soll, wird also durch Schengen gerade verhindert.
Dieses bis heute unaufgelöste Paradoxon des Europarechts kann indessen derzeit auf sich beruhen bleiben, da seit dem 13.9. 2015 wegen des Flüchtlingsansturmes als Ausnahmeregelung die Grenzkontrollen in Deutschland offiziell wieder eingeführt worden sind.
„Seit diesem Tag wären also die nationalen Vorschriften über die Zurückweisung von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten ohnehin wieder vollumfänglich zur Anwendung zur bringen gewesen. Dies geschieht aber nicht. Stattdessen reisen trotz Grenzkontrollen monatlich mindestens etwa 15.000 Personen illegal nach Deutschland ein, um Asylanträge zu stellen; sie werden zu diesem Zweck von der Bundespolizei auch eingelassen und werden absehbarerweise früher oder später am Ende langwieriger Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (einschließlich Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde) größtenteils wenigstens den Duldungsstatus in Deutschland erlangen.“ (S. 22)
Dabei muss man sich zum Verbot des Überschreitens von EU-Binnengrenzen durch Asylbewerber noch nicht einmal auf die Dublin-III-Verordnung berufen.
„Denn dieses Verbot folgt bereits unmittelbar aus dem Umstand, daß die Freizügigkeit im Rahmen des Schengen-Raumes von Anfang an nur für Bürger der EU-Staaten sowie für sonstige Personen gilt, die im Besitz eines Schengen-Visums sind.“
Wer als Nicht-EU-Bürger kein gültiges Reisedokument und Schengen-Visum hat, darf EU-Binnengrenzen nicht überschreiten und muss also zwingend zurückgewiesen werden,
„und dies  gilt unabhängig davon, ob oder wo er einen Asylantrag zu stellen gedenkt, und auch unabhängig vom Stichtag des 13. September 2015.“  
Denn dieses Verbot bestand unabhängig von der deutschen oder europäischen Asylregelung auch schon vorher und müsste seit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen am 13. September 2015 auch lückenlos durchgesetzt werden.

Die Winkelzüge der Bundesregierung

Die Bundesregierung zeigte sich vom Ansturm der Flüchtlingsmassen im September 2015 völlig überrascht. Doch schon im Frühjahr und Frühsommer 2015 hatte der Präsident des Bundespolizei Dieter Romann mit einer selbstgebrannten DVD im Innenministerium, im Kanzleramt und bei SPD-Chef Sigmar Gabriel vorgesprochen. Er zeigte Bundespolizei-Aufnahmen von einer schier endlosen Menschenkolonne an der serbisch-mazedonischen Grenze.
„Romanns Botschaft: Es sind zu viele Flüchtlinge. Sie werden gezielt zu uns geschickt. Wir müssen sie an der Grenze abweisen.“ (S. 27)
Doch er stieß offensichtlich auf taube Ohren.
Nachdem bis Herbst 2015 bereits hunderttausende illegaler Einwanderer mit behördlicher Duldung in die BRD eingedrungen waren, erwartete die Öffentlichkeit, dass mit der durch Innenminister de Maizière am 13.9.2015 verkündeten Wiedereinführung der Grenzkontrollen dem Einströmen ein Riegel vorgeschoben werde. Doch die Ströme schwollen im Gegenteil noch stärker an. Eine Grenzschließung und systematische Kontrollen fanden nicht statt.
Allein 2015 strömten weit über 1 Millionen Menschen ins Land, zu 80 % junge Männer von 15 bis 30 Jahren, die zumeist ihre Handys sicher verwahrt, ihre Pässe aber „verloren“ hatten. Die Lage entspannte sich erst, als auf österreichische Initiative hin – und gegen den starken Widerstand der Bundesregierung – am 9. März 2016 die Balkanroute gesperrt wurde, da Mazedonien an seiner Grenze keine Flüchtlinge mehr passieren ließ.
Ohne vom Bundestag zur Aussetzung der geltenden Bundesgesetze ermächtigt worden zu sein, wartete die Bundesregierung angeblich auf gesamteuropäische Lösungen.
„Die Bundesregierung hat sich in den Jahren seit 2015 zu keinem Zeitpunkt öffentlich in halbwegs eindeutiger Form zu einer rechtlichen Erklärung darüber verstanden, welche Rechtsnorm oder welche genaue rechtliche Erwägung sie seither veranlaßt, sich über den klaren Wortlaut des Grundgesetzes, des Asylgesetzes, des Aufenthalts- und des Paßgesetzes sowie der Dublin-III-Verordnung und des Schengen-Kodex hinwegzusetzen.
Die rechtlichen Äußerungen der Bundesregierung blieben meist mehr als vage. … (Es) zeigte sich, daß die Regierung im Laufe der Zeit abwechselnde juristische Narrative zu streuen suchte. Dieser laufende Narrativwechsel indiziert schon, daß die Regierung …  mitnichten anfänglich geglaubt hat oder immer noch glaubt, durch zwingende Rechtsvorschriften des Unionsrechts zum permanenten Verfassungsbruch gehalten zu sein.
Vielmehr verfolgt die Bundesregierung aus völlig unklaren, nie plausibel kommunizierten Gründen eine rein politische, allerdings offensichtlich rechts- und verfassungswidrige Entscheidung, zu deren Rechtfertigung und Plausibilisierung sie sich erst ex post (nachher) juristische Narrative ausgedacht hat, die seither mehrfach ausgewechselt worden sind. Konstant ist immer nur das Ergebnis.“ (S. 38)
Bis Anfang 2016 wurde wesentlich von Bundeskanzlerin Merkel die Meinung verbreitet, dass das Grundgesetz selbst unmittelbar den Einlass beliebig vieler Asylanten, ohne Obergrenze, zwingend vorschreibe – eine offensichtliche Unrichtigkeit.
Am 30.1.2016 behauptete Justizminister Heiko Maas in der FAZ, die millionenfache Einwanderung sei durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin-III-Verordnung gerechtfertigt, der eine Ausnahme-Zuständigkeit aus humanitären Gründen oder in Härtefällen ermögliche. Zunächst schränkte er die Geltung auf die kurze Zeit bis November 2015 ein, im März 2016 sprach er von unbefristeter Dauer – offensichtliche Unrichtigkeiten. (Vgl. dazu hier.)
Das Wichtige an dem Begründungswechsel durch Justizminister Maas war das damit verbundene Eingeständnis,
„daß es natürlich niemals eine rechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur massenhaften Aufnahme unbekannter junger Männer aus sicheren Drittstaaten gegeben hat, wie man es zuvor der politischen Öffentlichkeit ein halbes Jahr lang hatte suggerieren wollen, sondern daß die ganze Aktion eine rein politische Entscheidung der Bundeskanzlerin gewesen war.“ (S. 40)
Schließlich musste doch wieder die Theorie eines Rechtszwanges her, die allein von der politischen Verantwortung entlasten konnte. Sie glaubte Bundesinnenminister de Maizière in dem Wortlaut des Art. 3 der Dublin-III-VO gefunden zu haben, wonach die BRD angeblich verpflichtet sei,
„jeden Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat trotz ihrer völlig offensichtlichen Unzuständigkeit gleichwohl einzulassen, um erstmal zu prüfen, welcher andere Mitgliedsstaat denn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte.“ (S. 41)
– Eine offensichtliche Absurdität, denn diese Prüfung obliegt natürlich den sicheren Drittstaaten, in denen sie vorher gewesen sind.
Die letzte Rechtsauffassung der Bundesregierung geht aus ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion vom 5. März 2018 hervor. Danach beruft sie sich jetzt ausschließlich auf § 18 Abs. 4 Nr. 2 des Asylgesetzes, wonach die Einreise nicht verweigert werden darf, wenn „das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat“. Eine solche Anordnung ist aber nicht schriftlich erfolgt. Es gibt daher auch keine öffentliche schriftliche Begründung dafür.
Die Regierung hat auch nie erklärt, aufgrund welcher Rechtsnorm sie die Pass- und Visumspflicht des § 3 Aufenthaltsgesetz außer Kraft gesetzt hat. Von einem solchen Dispens ist in § 18 Abs. 4 AsylG jedenfalls nirgends die Rede.
Nun ist der Zeitpunkt dieser bedingungslosen Grenzöffnungs-Anordnung des Innenministers hoch interessant, der Ulrich Vosgerau bei Abfassung der Klageschrift offenbar noch nicht bekannt war. Am selben Tag nämlich, dem 13.9.2015, an dem Bundesinnenminister Thomas de Maizière die „vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen“ verkündete, um „den Zustrom nach Deutschland zu begrenzen“, und zur Beruhigung des Volkes medial groß verbreiten ließ2, erließ er an den Präsidenten der Bundespolizei Dieter Romann telefonisch die Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG,
„dass Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige derzeit nicht zur Anwendung kommen“,
also Art. 16a GG, § 18 Asylgesetz und § 3 Ausländergesetz (Passpflicht) nicht beachtet werden sollen. Ein ungeheurer Vorgang.
Diese mündliche Anordnung des Innenministers wurde erst durch eine schriftliche Auskunft des Ministeriums an den Schriftsteller Dr. Haubold bestätigt, die dieser in einem Offenen Brief an den neuen Bundesinnenminister Horst Seehofer am 27.2.2018 veröffentlichte. Sie sei „zeitlich nicht befristet“. Obwohl sie nur für Einzelfälle und allenfalls nur für eine kurzfristige Ausnahmesituation zulässig sein kann. (Vgl. dazu hier.)

Die Begründung der Klage

Die fortdauernde Grenzöffnung für Asylbewerber aus sicheren Drittstaaten durch die Bundesregierung ist objektiv rechts- und verfassungswidrig. Und der Deutsche Bundestag wird dadurch in seinen legislativen Rechten, an die die Exekutive gebunden ist, unmittelbar verletzt.
Wesentliche Punkte:
I.  Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Grenzöffnung
1. „Die Einlaßpolitik der Bundesregierung bewirkt, daß es heute faktisch – und völlig entgegen der Rechts- und Verfassungslage – ein Recht auf Einwanderung in die BRD gibt, wobei das einzige Kriterium, das die Einwanderer zu erfüllen haben, die Illegalität ihrer Einreise (!) ist. …
Vor dem 13. September 2015 konnte dieser Zustrom rechtlich und faktisch nur schwer kontrolliert oder gar aufgehalten werden, da bis zu diesem Tag in Gemäßheit des …  Schengener Grenzkodex keine systematischen, sondern allenfalls stichprobenartige Grenzkontrollen … durchgeführt wurden. …
Bereits seit dem 13. September 2015 (der Wiedereinführung der Grenzkontrollen) ist …  von Rechts wegen jeder Asylbewerber ausnahmslos an der Grenze zurückzuweisen bzw. … zurückzuschieben, schon weil er nicht über einen gültigen Paß und ein gültiges Schengen-Visum verfügt, die ihn überhaupt erst zum Überschreiten von EU-Binnengrenzen berechtigen würden.“ (S. 64, 65)
„Ist er aber doch im Besitz echter Reisedokumente sowie eines gültigen Schengen-Visums“, muss er darüber hinaus nachweisen, daß er „über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat“ verfügt (so die zusätzliche, unionsrechtliche Voraussetzung für den Grenzübertritt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex).“ Erfüllt er auch diese Voraussetzung, „so ist er …  gleichwohl zurückzuweisen, weil schon aufgrund seiner Anreise auf dem Landweg jedenfalls „Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG) und weiterhin schon aufgrund seiner Anreise auf dem Landweg eindeutig feststeht, daß er aus einem sicheren Drittstaat einreisen will bzw. eingereist ist (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG).“
2. Selbst wenn eine Ministererlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 2 zulässig wäre – was U. Vosgerau aus formallogischen Gründen bestreitet, die auszuführen hier zu weit führen würde (S. 70) – erfüllt die Anordnung vom 13.9.2015 nicht die erforderlichen rechtsstaatlichen Voraussetzungen. Sie ist nur mündlich erteilt und niemals schriftlich gefasst und nachprüfbar gemacht, mithin auch niemals ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; „nicht nur die politische Öffentlichkeit, sondern auch die Mitglieder des Deutschen Bundestags(!) rätselten seit Sommer 2015 über den möglichen Inhalt und die denkbare Begründung einer so offensichtlich rechts- und verfassungswidrigen Weisung. Die Wiedereinführung von nichtschriftlichen, nicht-öffentlichen „Geheimerlassen“, über deren genauen Inhalt sogar der Deutsche Bundestag (!) keine Auskünfte erhält, ist bereits per se eine offensichtliche Verletzung der organschaftlichen Rechte des Deutschen Bundestages.“ (S. 71, 72)
Davon abgesehen, käme eine solche Ministererlaubnis „schon aufgrund ihres Ausnahmecharakters nur im Hinblick auf begründete Einzelfälle in Betracht.“
„Weiterhin legitimiert eine solche Ministererlaubnis … nur die Einlassung eines Asylbewerbers ins Bundesgebiet etwa aus humanitären Gründen, jedoch wegen der übergeordneten Verfassungsentscheidung aus Art. 16a Abs. 2 GG nicht auch die Eröffnung eines Asylverfahrens.“

3. „Die Duldung der …  millionenfachen Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten kann auch nicht durch die Ausübung des „Selbsteintrittsrechts“ gemäß Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung gerechtfertigt werden. Es ist – entgegen der so suggestiven wie unkundigen Berichterstattung in etlichen Presse- und Medienorganen im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der letzten Bundestagswahl – denn auch nicht richtig, daß der EuGH in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2017 (C-646/16) die Grenzöffnungspolitik der Bundesregierung unter Verweis auf das Selbsteintrittsrecht der Dublin-III-Verordnung gerechtfertigt habe.“
Es ist rechtlich zweifelhaft, „ob die BRD das Selbsteintrittsrecht überhaupt ausüben kann.“ Es ist zu bedenken, „daß die BRD durch die verfassungsrechtliche Grundentscheidung aus Art. 16a Abs. 2 GG eine mögliche Ausübung des unionsrechtlichen Selbsteintrittsrechts bereits verfassungsrechtlich ausgeschlossen hat. Die freiwillige Übernahme fremder Asylverfahren mag unionsrechtlich unter Umständen erlaubt sein, ist aber in Deutschland verfassungsrechtlich nicht statthaft. …
Unabhängig davon bezieht sich das unionsrechtliche Selbsteintrittsrecht jedoch jedenfalls immer nur auf ausnahmehafte Einzelfälle, in denen die Identität sowie die Lebens- und Fluchtgeschichte eines Asylbewerbers zweifelsfrei geklärt sind. … Keinesfalls aber gibt es ein „General-Selbsteintrittsrecht“; die Exekutive kann schon aus rechtsstaatlichen Gründen niemals ein Selbsteintrittsrecht zugunsten bereits zahlenmäßig unbekannter, unidentifizierter und häufig mangels Reisedokumenten auch nicht zu identifizierender Menschenmengen unklarer Herkunft aussprechen.“ (S. 75)
4. „Eine Befugnis zur Gestattung der massenhaften und täglichen Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten folgt auch nicht aus den Verpflichtungen der BRD aus der Genfer Flüchtlingskonvention (vergl. nur § 3 AsylG). Die GFK regelt die Rechtsstellung von anerkannten Flüchtlingen, gewährt aber niemandem ein Recht auf Einreise gerade nach Deutschland aus sicheren Drittstaaten und entgegen sonstiger rechtlicher Bestimmungen.“ (S. 78)
 5. „Selbst wenn … das geltende Asylrecht der EU die Bundesrepublik alternativlos und abwägungsfrei dazu zwingen würde, Personen, die in Deutschland Asylanträge stellen möchten, über die Grenzen trotz Grenzkontrollen jederzeit einzulassen, … so dürfte die Bundesregierung dieses Europarecht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gar nicht zur Anwendung bringen. Es würde nämlich offensichtlich den aus Art. 79 Abs. 3 GG folgenden und mithin im Range dem gesamten Unionsrecht vorgehenden Verfassungsprinzipien der Eigenstaatlichkeit und der Verfassungsidentität der BRD widersprechen.
Nach der Lissabon-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die Anwendung des Europarechts seine Grenze in der hierbei jedenfalls zu wahrenden Eigenstaatlichkeit der BRD.“ Nach geltendem Verfassungsrecht „darf Deutschland nicht zu einem bloßen Bundesland oder gar zu einer Verwaltungsprovinz eines gesamteuropäischen De-facto-Großstaates werden. Zur eigenen Staatlichkeit gehört aber jedenfalls die effektive Kontrolle über den Zugang über Grenzen. … Zumal die Kontrolle des Zugangs zum Staat über die Grenzen heute faktisch mit der Kontrolle der Bevölkerungszusammensetzung in eins fällt.“ (S. 81, 82)
II. Verletzung der Rechte des Bundestages
„Indem die Bundesregierung sich also seit geraumer Zeit als „faktischer Einwanderungs-Gesetzgeber“ geriert und eine gesetzlose Einwanderungspolitik ins Werk setzt, begeht sie einen in der bisherigen politischen Geschichte der Bundesrepublik eigentlich beispiellosen Übergriff auf die verfassungsmäßigen Rechte der Legislative, also des Deutschen Bundestages (unter Beteiligung auch des Bundesrates).
Diese Verletzung des Parlamentsvorbehalts und der Kompetenzen des Deutschen Bundestages (als Verfassungsorgan) zur Gesetzgebung im Bund und in Bezug auf Fragen der Einwanderung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) ist zugleich eine Verletzung des grundgesetzlichen Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). …
Die Entscheidung, ob und wie Staatsgrenzen geschützt werden, …  ist per se so wichtig, daß sie nur vom Parlament selber getroffen werden kann. Die Frage nach dem Schutz der Staatsgrenzen gehört per definitionem zu den wesentlichen Staatsfundamentalentscheidungen, denn:
„Ein Staat, der seine Grenzen nicht mehr kontrolliert, wird bald gar nichts mehr kontrollieren“. (S. 85 f.)
1. Die Rechts- und Verfassungsordnung, insbesondere auch gerade die Realverfassung eines Staates … kann nur legitim genannt werden, wenn sie Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts gerade des Staatsvolkes ist. Eine der wichtigsten Funktionen des heutigen Staates ist die Steuerung und Komposition der Bevölkerungszusammensetzung, die Abwehr untunlicher Zuwanderung und die aktive Wahrnehmung der Verantwortung für Risiken und Chancen von Zuwanderung. … Nach dem Grundgesetz hat dies selbstverständlich gesetzesförmig zu erfolgen und in Verantwortung des Parlaments.“
 2. „Ein strenger Parlamentsvorbehalt ergäbe sich auch allein schon aus deren finanziellen Implikationen. 1,5 illegale Einwanderer, zu denen jährlich nun derzeit knapp 200.000 weitere dazukommen, und unter denen sich praktisch niemand findet, der – schon allein aus Gründen des Spracherwerbs – ohne weiteres ins deutsche Arbeitsleben integriert werden könnte, werden den deutschen Steuerzahler in den nächsten Jahrzehnten Abermilliarden kosten – ohne daß der Deutsche Bundestag jemals mit diesen Kosten befaßt worden wäre, bevor ihre Entstehung infolge des Regierungshandelns unausweichlich wurde.“ (S. 88)
3. „Weiter hat eine staatliche Entscheidung dann als „wesentlich“ im Sinne eines gesetzesbezogenen Parlamentsvorbehalts zu gelten, wenn sie mit besonders langfristigen Auswirkungen verbunden ist. Die Entscheidung der Bundesregierung, die Außengrenzen einfach für Einwanderer zu öffnen, die dann nicht weiter irgendwie ausgewählt werden, sondern alle willkommen sind, ist vermutlich die am langfristigsten wirkende Entscheidung, die überhaupt je eine Bundesregierung getroffen hat. Allein die finanziellen Folgen werden den Staat auf viele Jahrzehnte hinaus belasten. Noch entscheidender ist jedoch die langfristig wirkende, irreversible (nicht rückgängig zu machende) Abänderung der Bevölkerungszusammensetzung. … Irreversibilität ist aber eben zugleich die „absolute Langfristigeit“; schon allein deshalb hätte der Deutsche Bundestag entscheiden müssen.“
4. „Der planlose, ohne jedes Auswahlverfahren durchgeführte Einlaß vorwiegend von jungen Männern hat seit Ende 2015 zu einer erheblichen Zunahme von Straftaten geführt. … Menschen, die in Deutschland zum Opfer der durch irreguläre Einwanderer begangenen Straftaten wurden, haben einen privaten Grundrechtseingriff erlitten. … Der Staat wiederum hat aufgrund der grundrechtlichen Schutzpflichten die Pflicht, den Bürger vor diesen Eingriffen oder Übergriffen zu schützen. Die Summe dieser Schutzpflichten oder auch Schutzrechte kann man zusammenfassend ohne weiteres als das „Grundrecht auf Sicherheit“ bezeichnen, und es darf angesichts des …. Staatszwecks, nämlich der Gewährleistung von äußerer wie innerer Sicherheit, als das erste und wichtigste Grundrecht bezeichnet werden.
Dabei kann die Konkretisierung der Grundrechte und Schutzpflichten – also die Beantwortung der Frage, welche Gefahren der Bürger noch hinzunehmen hat, welche nicht, und zu welchem Preis Gefahren jeweils zu vermindern sind – immer nur dem Parlament überlassen bleiben.“ (S. 90)
5. „Gegen eine Verletzung der Eigenstaatlichkeit der Bundesrepublik und der Verfassungsidentität des Grundgesetzes stünde ohnehin jedem Bürger die Verfassungsbeschwerde zu, da er dann in seinem grundrechtsgleichen Recht auf Teilhabe an einer Verfassungsneuschaffung verletzt wäre (Art. 38, 146 GG), das ihm wiederum als Emanation (Ausfluss) des grundlegenden völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts zusteht.“ (S. 92)

Räuberbande

Es handelt sich um ein Organstreitverfahren, das die AfD-Fraktion als Teil des Bundestages gegen die Bundesregierung führt, um vom Bundesverfassungsgericht deren fortgesetztes rechts- und verfassungswidriges Handeln in der andauernden Massenimmigration feststellen zu lassen.
Die Klage wendet sich primär gegen das aktuelle fortgesetzte Handeln der Regierung, von dem die AfD Fraktion seit dem 24. Oktober 2017, dem Tag des erstmaligen Zusammentritts des derzeitigen 19. Deutschen Bundestages, und damit dem Beginn ihrer eigenen Existenz, Kenntnis hat. Binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahmen muss nach § 64 BVerfGG die Klage erhoben werden. Mit der Einreichung der Klage am 12.4.2018 ist die Frist gewahrt.
Doch die Klägerin dehnt ihre Klage auch auf das vorangegangene Handeln der Bundesregierung seit Herbst 2015 aus, das mit dem jetzigen Handeln eine Einheit bildet. Sie existierte als Fraktion des Bundestages zwar da noch nicht. Der Bundestag bildet als staatliches Organ unabhängig von seiner jeweiligen personellen Zusammensetzung aber eine Organkontinuität, so dass auch die jetzige AfD-Fraktion für den Bundestag klagen kann. Auch dafür gilt, dass sie von diesen Vorgängen als Fraktion erst seit dem 24.10.2017 Kenntnis haben kann.
Falls dies vom Gericht nicht anerkannt würde, macht der Prozessbevollmächtigte außerdem geltend:
„Vorliegend hat die Bundesregierung im September 2015 durch eine rein mündliche, niemals verschriftlichte, niemals öffentlich kommunizierte, niemals rechtlich begründete Geheimweisung an die Bundespolizei, deren genauer Wortlaut und Inhalt bis heute selbst dem Deutschen Bundestag unbekannt geblieben ist, obwohl sie weiterhin fortgilt und an den Grenzen angewendet wird, aufgegeben, geltende Bundesgesetze wie § 18 AsylG und § 15 AufenthaltsG einfach nicht mehr anzuwenden.
Von daher ist es rechtlich zweifelhaft, ob überhaupt irgendein zur Organklage berechtigter Akteur des Verfassungslebens, selbst von der Klägerin einmal abgesehen, bislang in gehöriger Weise von der Grenzöffnungspolitik der Bundesregierung „Kenntnis nehmen“ konnte. …
Informelles, heimliches, konspiratives, rein mündliches und rechtsfreies Regierungshandeln entgegen allen anerkannten Grundsätzen einer ordentlichen Verwaltung darf daher nicht durch schnelle Verfristung (Fristablauf) für unangreifbar erklärt werden. Dadurch würden nämlich – auch mit Wirkung für die Zukunft – ordentliche Verfassungsakteure bestraft, die z.B. zwecks Vorbereitung der verfassungsrechtlichen Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht redlich auf den amtlichen Schriftsatz mit der rechtlichen Begründung warten, den noch zu erstellen die Regierung vielleicht gar nicht mehr vorhat. Daher bezieht sich die Frist aus § 64 Abs. 3 BVerfGG von vornherein immer nur auf die gehörige Kenntnisnahme von jedenfalls „phänomenologisch“, also wenigstens auf den ersten Blick ordentlichem Regierungshandeln. Wer hingegen Deutschland nach Art einer Räuberbande regiert – auch diese vermeidet schriftliche Beweismittel, die eine Rekonstruktion ihrer Absichten erlauben würden – kann sich später nicht auf die verfassungsprozessuale Verfristung (Fristablauf) entsprechender (geheimer) Handlungen berufen, denn diese meint die Vorschrift aus § 63 Abs. 3 BVerfGG von vornherein nicht.“ (S. 61, 62)
————————————————–
1   AfD-Organklage 12.4.2018
2   zeit.de 13.9.15

Gefunden bei:
 http://brd-schwindel.ru/verfassungsklage-gegen-regieren-nach-art-einer-raeuberbande/

Sonntag, 27. Mai 2018

Jugoslawien - Regime Change vor 20 Jahren.






Ex-CIA-Agent über Jugoslawien-Krieg: Kroaten, Bosnier und Serben wurden gegeneinander aufgehetzt






Samstag, 26. Mai 2018

Wen muss Frau Merkel mit ihrer "Wohnraumoffensive" überzeugen?


So, so, "dringend notwendig". Angela Merkel will wohl nicht realisieren, dass ihre "Wohnraumoffensive" bei weitem nicht ausreicht, um die allein seit 2015 eingewanderten Neusiedler mit adequatem Wohnraum zu versorgen. Allein in 2015 handelte es sich um 2,1 Millionen . Zieht man die Auswanderer aus der BRD nur für 2015 ab, verbleiben immer noch  annähernd 1,4 Millionen.

Geht man von dem seit dem stattfindenden Zuzug von 14.000 Personen pro Monat aus, was immerhin der Einwohnerzahl einer deutschen Kleinstadt enspricht, so ist die von Angela Merkel erwähnte "Wohnraumoffensive" ungenügend und damit ein Witz.

Die BRD ist mit 82,5 Millionen Einwohnern einer der dichtbesiedelsten Flächenstaaten . Das entspricht 231 Einwohnern pro km² . Aber vielleicht ist die Direktive "wir schaffen das" in der Lage, die Fläche der BRD zu vergrößern.  Wer weiß das schon.

Sehr zuversichtlich wirkt die alte blasse Dame nicht, mit ihrer beschwörerischen Gestik.




Wohnraumoffensive der Kanzlerin  
Merkel hält 1,5 Millionen Wohnungen für "dringend notwendig"

26.05.2018, 16:45 Uhr | AFP, rok 
 Angela Merkel pocht auf den von der großen Koalition vereinbarten Bau von 1,5 Millionen Wohnungen. Die Frage von bezahlbarem Wohnraum sei eines der "brennenden Themen unserer Zeit".



Und wieder einmal: Der größte Untote aller Zeiten, der Östereicher Adolf.


Guten Morgen Deutschland:


Geschichte mit Aufs uns Abs  
Wie aus Hitlers Autofabrik der Weltkonzern VW wurde

22.05.2018, 18:41 Uhr | Thomas Strünkelnberg, dpa 
Die Idee: Autofahren für alle erschwinglich machen. Das Problem: Auch die Nationalsozialisten erkannten einst die Strahlkraft dieser populären Idee und instrumentalisierten sie für ihre Zwecke. Das Ergebnis: Am 26. Mai 1938, einem sonnigen Himmelfahrtstag, legte Adolf Hitler den Grundstein für das Herz des heutigen Autogiganten Volkswagen – das Werk in Wolfsburg.

Der "nationale Sozialisten Führer" reicht noch weitere 100 Jahre für Schlagzeilen.


Zum Thema:

Unser täglich Hitttllleeerrrr.....gib uns heute......

"Turkish Newspaper Depicts Merkel as ‘Frau Hitler’ on Front Page"

"CIA: Putin hat Hitler 1933 zum Wahlsieg verholfen".

Von neuen "Nazis" und der alten Unterhose der Eva Braun.......

 


Donnerstag, 24. Mai 2018

Wenn 50-jährige grüne Frauen hysterisch werden hört sich das so an: Daniela Cappelluti

Die Dame brüllt sich heiser:



Erst war sie eine Juso Anhängerin, dann stieß sie auf die Grünen und im speziellen auf den Grünen, Daniel Cohnbendit, der unrühmlich als "Kinderliebhaber" galt.

Jetzt strotzt sie, ja vor was eigentlich, vor Selbstbewußtsein, daß sie zu bestimmen vermeint, wer sich die neue Frankfurter Altstadt, ansehen darf.

Was plagt die alleinerziehende 50-jährige?

Screenshot Daniela Cappeluti von den Frankfurter Grünen

Dienstag, 15. Mai 2018

Armer Özil, wer ist denn jetzt sein Präsident?

Der arme Özil hat es schwer. Er kann sich nicht recht entscheiden, wer sein Präsident ist.
Etwa der Wulff, oder doch besser der Erdogan?
Sicherheitshalber und der Werbung wegen dachte er wohl, dass es nicht schaden kann, sich mit beiden ablichten zu lassen.

Vielleicht dachte er aber auch, dass es besser wäre, sich bei nächsten Mal nach einem Fußballspiel  von einem Mann -dann wahrscheinlich Erdogan- die Hand schütteln zu lassen, als von einer alten dicken Frau -auch wenn diese Kanzlerin ist- ,  noch dazu, wenn er nur in einem kurzen Höschen bekleidet ist, und die "Dame" unbeleckt ist von guten Sitten, was man tut oder was man besser unterläßt.

Merkel hat da keine "Berührungsängste" was einen Muslim unangenehm berühren könnte.

Hier ein Artikel zu dem Thema:


"Mit Respekt für MEINEN Präsidenten" Erdogan haben Özil und Gündogan draufgeschrieben. (mT)

verfasst von DT, 15.05.2018, 09:58
(editiert von DT, 15.05.2018, 10:15)


"Mit Respekt für meinen Präsidenten."


Raus mit denen aus der Nationalmannschaft, Entzug des dt. Passes, und raus mit ihnen in die Türkei. Özil spielt sowieso in Arsenal, Gündogan in Manchester City.

Zum Thema:

"Post von Wolfgang: Lieber Mesut Özil "

Samstag, 12. Mai 2018

Aussenminister der BRD schwerst krank?

So wie dieser arme Mann, Heiko Maas,  in Moskau bei der Pressekonferenz einschnauft, leidet er an einer schweren obstruktiven Ventilationsstörung und sollte sich dringend in fachärztliche Behandlung begeben.





Während früherer Reden von Heiko Maas im Saarland ist es wohl niemanden aufgefallen, vielleicht waren die Belastungen durch Feinstäube aus dem Auto-und Flugzeugverkehr geringer. Weiß man doch, dass die Aktionen des "Geo-Engineering" über Berlin beständig zunehmen und nicht gerade gesundheitsförderlich sind.



Aus"dicker Luft" in Berlin  resultieren nicht nur kranke Politiker.

Freitag, 4. Mai 2018

Karl Marx, Sozialdarwinist + Sozialrassist, sein Dienstmädchen Helene Demuth war die Mutter seines von ihm verleugneten Sohnes.

Repost von 2010.


An Marx wirkt alles falsch: Seine dreißigjährigen Studien im Lesesaal des British Museum, sein bequemes Leben als von Friedrich Engels ausgehaltener Schmarotzer, seine Zweckheirat mit einer „von", sein pompöses Begräbnis mit pathetischen Reden an seinem Grabe. All dies war typisch für einen Kleinbürger, der wild gegen die Bourgeoisie gewettert hatte. Der größte Schwindel war sein Kommunistisches Manifest, das eine Krankheit diagnostizierte („Das Proletariat hat keinen Besitz") und als Heilmittel den Selbstmord verschrieb („Die Theorie der Kommunisten lässt sich in einem einzigen Satz zusammenfassen: Abschaffung des Privateigentums").

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nicht bezahlen, waren schon damals Sozialrassisten.
Und in diesem Sinne war Karl Marx (1818-1883), der sein Leben lang nicht in der Lage war, seine Frau und seine acht Kinder zu ernähren, aber über ein Hausmädchen für täglich 24 Stunden verfügte, dass er zwar schwängerte aber nicht bezahlte, ein Sozialrassist.

Helene Demuth, 1820-1890, war seit 1837 Dienstmädchen bei den Schwiegereltern von Karl Marx, dem adeligen Regierungsrat, Johann Ludwig von Westphalen.

1843 heiratete Karl Marx, der aus einer bedeutenden Rabbinerfamilie stammte, die vier Jahre ältere, dafür aber reiche Tochter des Johann Ludwig von Westphalen, Jenny (1814-1881).



Da weder Karl Marx noch seine Ehefrau Jenny mit dem Geld, das die Eltern von Jenny dem Paar zur Verfügung stellen mussten, zu wirtschaften in der Lage waren, schickten die Schwiegereltern das Dienstmädchen, Helene Demuth, nach London, wo sich der brotlose Karl Marx zwischenzeilich niedergelassen hatte, um das englische Proletariat zu studieren; Arbeit war ihm zuwider.


1850 wurde Helene Demuth, unverheiratet, von Karl Marx geschwängert und gebar am 23.06.1851 einen Sohn, Frederik Lewis Demuth, ( Gest. 1929) der sofort nach der Geburt an eine Pflegefamilie abgeben wurde.

Die Ehefrau von Karl Marx, Jenny, die selbst sieben Kinder mit Karl Marx zeugte, ahnte zwar das ihr Mann der Vater des Kindes von Helene Demuth war, aber es störte weder sie noch ihren Mann, Karl Marx, dass das uneheliche Kind von Fremden grossgezogen wurde.

Lenchen Demuth arbeitete Tag und Nacht für die grosse Sippe Marx in London, die meiste Zeit, ohne mehr dafür zu bekommen, als Unterkunft und Essen, denn die finanzielle Situation der Sippe Karl Marx war ständig mehr als als beengt. Was konnte eine alleinstehende Frau wie Lenchen Demuth zu damaliger Zeit in einem fremden Land, mit einem unehelichen Kind, das nicht bei ihr leben durfte, tun? Sich ausnutzen lassen, von dem Sozialdarwinisten Karl Marx, der die Proletarier verachtete.

Lenchen Demuth -ihr Name scheint Programm gewesen zu sein- pflegte erst Jenny Marx bis zu deren Tod mit 67 Jahren im Jahr 1881 und anschliessend auch noch Karl Marx, der im Jahr 1883 im Alter von 65 Jahren an Kehlkopfkrebs starb.

Die Lebensleistung des Karl Marx bestand in der Beschäftigung mit dem Kapitalismus, der klassenlosen Gesellschaft und gipfelte im „Kapital“. Karl Marx redete „links“ und lebte reaktionär, parasitär zeitlebens auf Kosten Anderer. Fünf seiner Kinder starben vor ihm, übriggebliebene zwei Töchter nahmen sich das Leben.

Karl Marx und seine komplette Lebenslüge zieht sich wie ein roter Faden durch die linke Ideologie, den Kommunismus, den Sozialismus und durch die Köpfe der linken Verfechter des „Marxismus“.

Lenchen Demuth wurde nach dem Tod von Karl Marx 1883 wie ein Gegenstand von Friedrich Engels als Dienstmädchen übernommen. Sie war zu diesem Zeitpunkt 63 Jahre alt. 1890 starb sie an Krebs.

Friedrich Engels (1820-1895) heiratete 1878 Lizzi Burns, einen Tag vor ihrem Tod, am 10.09.1978.
Auch Friedich Engels starb seltsamerweise an Kehlkopfkrebs.



ps. Karl Marx wurde am 17. Februar 1845 Mitglied der anarchistischen Loge „Le Sozialist“ in Brüssel und Kürbis-Kerenski Bruder des 30. Grades des Großorients von Frankreich .


KARL MARX
Genie und Neurose
BIOGRAPHIEN
Karl Marx war 46 Jahre alt und lebte mit Frau Jenny, geborene von Westphalen, und drei Kindern in London, als die langjährige Haushälterin der Familie, Helene Demuth, genannt Lenchen, von einem Sohn entbunden wurde. Das Kind erhielt den Vornamen Frederick - nach Marxens Freund und Ideen-Zwilling Friedrich Engels, der sich auch jahrelang als der leibliche Vater Fredericks ausgeben ließ.
Obwohl Frederick Karl Marx "lächerlich ähnlich" sah - wie eine Freundin der Familie an August Bebel schrieb -, kümmerte sich Marx um Frederick nicht. Frederick wurde von einer Pflegemutter aufgezogen, durfte seine leibliche Mutter nur in der Küche der Familie Marx besuchen, lernte dürftig schreiben, verdiente dann sein Brot als ungelernter Arbeiter und verscholl schließlich, ein unglücklicher Mensch.
Hier geht es interessant zum gesamten Artikel

KARL MARX
Ungeliebter Sohn
Frederick Demuth, unehelicher Sohn von Marx, galt bislang als verschollen. Seine sorgfältig verwischten Spuren fand jetzt der englische Journalist David Heisler wieder.
Der sterbende Friedrich Engels -- er litt an Kehlkopf-Krebs -- schrieb es auf eine Schiefertafel, doch erst rund 60 Jahre später wurde seine letzte Botschaft bekannt; Henry Frederick Demuth, am 23. Juni 1851 in der Dean Street 28 im Londoner Stadtteil Soho geboren, war ein unehelicher Sohn von Karl Marx -- gezeugt mit der Haushälterin der Familie, Helene Demuth, genannt Lenchen.
Kleinbürgerliche Prüderie der Weltrevolutionäre, ihre panische Angst, das Proletarier-Idol könnte, würde der Fehltritt bekannt, an Glanz verlieren, und schließlich ihr eifriges Bemühen, den Propheten des Klassenkampfes als in jeder Beziehung unfehlbar darzustellen, verurteilten Marxens einzigen -- die Kinderjahre überlebenden -- Sohn zur Anonymität, zum blinden Fleck in der Geschichte des Marxismus und seines Begründers.
Hier lesen Sie den gesamten interessanten Artikel


(Fotos: Wikipdia)


 Ergänzung: 05.05.2018


Karl-Marx-Statue

Entwurf der Karl Marx-Statue von Wu Weishan als Tonabguss.
Entwurf der Karl Marx-Statue von Wu Weishan als Tonabguss.


Ein großes Geschenk für den großen Sohn der Stadt: Die Karl-Marx-Statue, die China der Stadt Trier als Geburtsstadt des Philosophen zum Jubiläumsjahr 2018 schenkt. Der bekannte chinesische Bildhauer Wu Weishan hat die Bronzeskulptur angefertigt.

Nachdem der Stadtrat am 13. März 2017 der Annahme des Geschenks grundsäzlich zugestimmt hatte, einigten sich die Stadt Trier, Künstler Wu Weishan und die Volksrepublik China auf die Ausführungsdetails. Demnach wird die Bronzeskulptur inklusive Sockel eine Gesamthöhe von 5,50 Meter erreichen. Die Ecken des abgestuften Sockels zeigen in die Richtung der wichtigsten Wirkungsorte des Denkers. Stehen soll die Statue auf dem Simeonstifsplatz, direkt hinter dem Stadtmuseum und in Sichtweite des Wohnhauses der Familie Marx in der Simeonstraße. Der Figur blickt nach Südwesten und damit in Richtung des Geburtshauses von Karl Marx in der Brückenstraße.
http://www.trier.de/kultur-freizeit/karl-marx/karl-marx-statue/

Wer weiß, wem in den nächsten 200 Jahren noch alles Denkmäler "geschenkt" werden?

Dienstag, 1. Mai 2018

Merkels BRD ist auf dem Niveau der Vulgärsprache angekommen.

Ein Thema für das gezielt herangezüchtete Prekareat, sprich Studenten, dieser BRD. Wen wundert das nach der Frühsexualisierung ab Kindergartenalter? Wen wundert das nach der Absenkung der Leistungsanforderung für Abiturienten?

https://www.youtube.com/watch?v=0UUxoEhzKGY
 
Anatomie der Vulva
"Mösen-Workshop" für Frauen schockt Kritiker

01.05.2018, 09:37 Uhr | sth, t-online.de 

Die Frau hat eine Vulva. Doch darüber reden sollte frau besser nicht, meint ein christlicher Studenten-Verband. Ein Seminar an der Uni Bielefeld hält der Verband "für einen schlechten Scherz".
Die Universität Bielefeld muss sich derzeit für einen Workshop rechtfertigen, bei dem Frauen ihre Vulva unter Anleitung erkunden können. Der Workshop soll an diesem Sonntag in einem der Räume der Uni stattfinden. Veranstalter sind die Aktionstage "Gesellschaft Macht Geschlecht".
Die Veranstaltung mit dem ungewöhnlichen Titel "Möseale Ejakulation – Die Votzen spritzen zurück" entzürnt den konservativen Ring Christlich Demokratischer Studenten (RCDS). So beschwerte sich die RCDS-Vorsitzende Kathrin Krause in der "Neuen Westfälischen", dass das Seminar aus studentischen Mitteln finanziert werde. Der stellvertretende Vorsitzende, Philip Schütze, sagte dazu: "Das ist ein schlechter Scherz."

Aufklärung muss sein

Inzwischen haben sich dazu der Bielefelder Studierendenausschuss AStA und die Aktionstage "Gesellschaft Macht Geschlecht" geäußert. Sie stellten klar:
  • Ja, für den Workshop wurden 250 Euro aus der Studenten-Kasse bezahlt. Nein, die Uni-Leitung kann und will die Veranstaltung nicht untersagen. Das berichtete die "Neue Westfälische". 
  • Es gehe bei dem Workshop nicht um Masturbation oder eine Sex-Orgie, teilten die Aktionstage "Gesellschaft Macht Geschlecht" am Freitagnachmittag auf Facebook mit. Das Workshop-Angebot wurde missverstanden, wird Sexologin Pia Voz-Picunt zitiert. "Es geht (...) um möseale Ejakulation, den Freudenfluss und um die weibliche Prostata." Kurz gesagt: In dem Workshop am Sonntag geht es um die Anatomie der komplexen Vulva.
Demonstranten halten Plakate mit der Aufschrift: "Viva la Vulva" (Archiv). (Quelle: imago)  

Bitte mitbringen: Handspiegel, Handtuch, Gleitgel

Wie jeder Workshop hat der Kurs über "Möseale Ejakulation" auch einen praktischen Teil. Darum steht in der Veranstaltungsbeschreibung: "Bitte mitbringen: Handspiegel, Handtuch, Gleitgel".
An dieser Stelle wird Sexologin Pia Voz-Picunt in der Stellungnahme sehr deutlich: "Viele Frauen und Trans*menschen beschreiben ihr Lustzentrum diffus als "untenrum"." Sie kenne aber keine Männer, die lange überlegen müssten, wie sie ihren Penis nennen. Um das zu ändern, sei der Workshop da.

https://www.t-online.de/leben/liebe/id_83683036/-moesen-workshop-ueber-masturbation-an-der-uni-bielefeld-kritiker-schockiert.html

Wer ist die "Sexologin" Pia Voz-Picunt?
Die Vulgärsprache zeichnet die aus, die die Verschweinung der BDR Gesellschaft vorantreiben.

Die politisch Verantwortlichen sind fast am Ziel ihrer Absichten.


Zum Thema:

Ausländer über Deutschland: " Deutschland ist der größte Puff in Europa."

Wir werden Angela Merkel nicht los, so dass der Mainstream weiter an der Verschweinung der Kinder von 3-13 arbeiten kann.

Die Frühsexualisierung unserer Kinder durch das Schweinesystem...

Gender-Mainstream, Pädophilie, die Alt68iger und die Bundesfamilienministerin Ursula Gertrud von der Leyen

Die grenzenlose "Freiheit" - Syphilis im Vormarsch.

Ehe für ALLE, Angela Merkel: - ein Tausendsassa der Bunten Republik.