Sonntag, 2. März 2008

Der EU Vertrag in konsolidierter Fassung



KONSOLIDIERTE FASSUNG
DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
INHALT
I. TEXT DES VERTRAGS
Präambel
TITEL I—Gemeinsame Bestimmungen
TITEL II—Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
TITEL III—Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
TITEL IV—Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL V—Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
TITEL VI—Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
TITEL VII—Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
TITEL VIII—Schlussbestimmungen
II. PROTOKOLLE (ohne Wiedergabe des Wortlauts, mit Ausnahme der von der Regierungskonferenz von Nizza angenommenen vier Protokolle (siehe am Ende dieser Textausgabe))(1)
Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union
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Protokoll (Nr. 1) zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (1997)
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
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Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (1997)
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Protokoll (Nr. 3) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland (1997)
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Protokoll (Nr. 4) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands (1997)
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Protokoll (Nr. 5) über die Position Dänemarks (1997)
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
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Protokoll (Nr. 6) über die Satzung des Gerichtshofs (2001) (Wortlaut in dieser Textausgabe)
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Protokoll (Nr. 7) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (1992)
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Protokoll (Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997)
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Protokoll (Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union (1997)
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Protokoll (Nr. 10) über die Erweiterung der Europäischen Union (2001) (Wortlaut in dieser Textausgabe)
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozess der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben,
EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,
IN BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind,
IN DEM WUNSCH, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken,
IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,
ENTSCHLOSSEN, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche, stabile Währung einschließt,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen ihrer Länder einzuführen,
ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, den Prozess der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden, weiterzuführen,
IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um die europäische Integration voranzutreiben,
HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Union zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Aufzählung der Bevollmächtigten nicht wiedergegeben)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden als "Union" bezeichnet.
Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.
Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Völkern kohärent und solidarisch zu gestalten.
Artikel 2
Die Union setzt sich folgende Ziele:
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die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf längere Sicht auch eine einheitliche Währung nach Maßgabe dieses Vertrags umfasst;
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die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte;
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die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Unionsbürgerschaft;
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die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist;
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die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei geprüft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen.
Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, wie es in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht.
Artikel 3
Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt.
Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Politiken sicher.
Artikel 4
Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.
Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unterstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat.
Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament nach jeder Tagung Bericht und legt ihm alljährlich einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte der Union vor.
Artikel 5
Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.
Artikel 6
(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.
(4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.
Artikel 7(2)
(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht, und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über die Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen.
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, wie er in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden.
(6) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
TITEL II
BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM HINBLICK AUF DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Artikel 8
(nicht wiedergegeben)
TITEL III
BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
Artikel 9
(nicht wiedergegeben)
TITEL IV
BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT
Artikel 10
(nicht wiedergegeben)
TITEL V
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel 11
(1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und Folgendes zum Ziel hat:
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die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen,
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die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen,
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die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, welche die Außengrenzen betreffen,
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die Förderung der internationalen Zusammenarbeit,
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die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität.
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidarität zu stärken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte.
Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.
Artikel 12
Die Union verfolgt die in Artikel 11 aufgeführten Ziele durch
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Bestimmung der Grundsätze und der allgemeinen Leitlinien für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,
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Beschlüsse über gemeinsame Strategien,
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Annahme gemeinsamer Aktionen,
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Annahme gemeinsamer Standpunkte,
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Ausbau der regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik.
Artikel 13
(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen.
(2) Der Europäische Rat beschließt gemeinsame Strategien, die in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durchzuführen sind.
In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben.
(3) Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien.
Der Rat empfiehlt dem Europäischen Rat gemeinsame Strategien und führt diese durch, indem er insbesondere gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt.
Der Rat trägt für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge.
Artikel 14
(1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine operative Aktion der Union für notwendig erachtet wird. In den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt.
(2) Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die Grundsätze und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluss gefasst hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen.
(3) Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend.
(4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete Vorschläge betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zur Gewährleistung der Durchführung einer gemeinsamen Aktion zu unterbreiten.
(5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, dass erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.
(6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat sofort über derartige Maßnahmen.
(7) Ein Mitgliedstaat befasst den Rat, wenn sich bei der Durchführung einer gemeinsamen Aktion größere Schwierigkeiten ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemessenen Lösungen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden.
Artikel 15
Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht.
Artikel 16
Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist, dass der Einfluss der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt.
Artikel 17(3)
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.
(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.
(3) Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Artikel werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gefasst.
(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der Westeuropäischen Union (WEU) und der NATO nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel 48 überprüft.
Artikel 18
(1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem Titel gefassten Beschlüsse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsätzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar.
(3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt.
(4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstützt.
(5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen, wenn er dies für notwendig hält.
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort für die gemeinsamen Standpunkte ein.
In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für die gemeinsamen Standpunkte ein.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 14 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen.
Artikel 20
Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten Ländern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewährleisten.
Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an der Durchführung des Artikels 20 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 21
Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet.
Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
Artikel 22
(1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschläge unterbreiten.
(2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.
Artikel 23(4)
(1) Beschlüsse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefasst. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschlüsse nicht entgegen.
Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine förmliche Erklärung im Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass der Beschluss für die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität unterlässt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. Verfügen die Mitglieder des Rates, die sich auf diese Weise enthalten, über mehr als ein Drittel der nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogenen Stimmen, so wird der Beschluss nicht angenommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er
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auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte annimmt oder andere Beschlüsse fasst,
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einen Beschluss zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts fasst,
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nach Artikel 18 Absatz 5 einen Sonderbeauftragten ernennt.
Erklärt ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.
Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen(5).
Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
(3) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel 24(6)
(1) Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluss einer Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unterstützt wird, ermächtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen.
(2) Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse Einstimmigkeit erforderlich ist, so beschließt der Rat einstimmig.
(3) Wird die Übereinkunft zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts ins Auge gefasst, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 23 Absatz 2.
(4) Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI. Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse oder Maßnahmen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 3.
(5) Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, dass in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch eine solche Übereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates können übereinkommen, dass die Übereinkunft dennoch vorläufig gilt.
(6) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union.
Artikel 25(7)
Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission.
Im Rahmen dieses Titels nimmt das Komitee unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung wahr.
Der Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer einer Operation zur Krisenbewältigung, die vom Rat festgelegt werden, ermächtigen, unbeschadet des Artikels 47 geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Operation zu fassen.
Artikel 26
Der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt den Rat in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, indem er insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung und Durchführung politischer Entscheidungen beiträgt und gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten führt.
Artikel 27
Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt.
Artikel 27 a(8)
(1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, die Werte der gesamten Union zu wahren und ihren Interessen zu dienen, unter Behauptung der Identität der Union als kohärenter Kraft auf internationaler Ebene. Bei einer solchen Zusammenarbeit werden beachtet
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die Grundsätze, die Ziele, die allgemeinen Leitlinien und die Kohärenz der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie die im Rahmen dieser Politik gefassten Beschlüsse,
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die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und
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die Kohärenz zwischen der Unionspolitik insgesamt und dem außenpolitischen Handeln der Union.
(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 11 bis 27 und die Artikel 27 b bis 28, soweit nicht in Artikel 27 c und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 27 b(9)
Die verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Titel betrifft die Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder die Umsetzung eines gemeinsamen Standpunkts. Sie kann nicht Fragen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen betreffen.
Artikel 27 c(10)
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 27 b zu begründen, richten einen entsprechenden Antrag an den Rat.
Der Antrag wird der Kommission und zur Unterrichtung dem Europäischen Parlament übermittelt. Die Kommission nimmt insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten verstärkten Zusammenarbeit mit der Unionspolitik Stellung. Die Ermächtigung wird vom Rat gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 unter Einhaltung der Artikel 43 bis 45 erteilt.
Artikel 27 d(11)
Unbeschadet der Befugnisse des Vorsitzes und der Kommission trägt der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik insbesondere dafür Sorge, dass das Europäische Parlament und alle Mitglieder des Rates in vollem Umfang über die Durchführung jeder verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet werden.
Artikel 27 e(12)
Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 27 c begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat seine Absicht mit und unterrichtet die Kommission. Die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung entscheidet der Rat über den Antrag und über eventuelle spezifische Regelungen, die er für notwendig hält. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.
Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Als qualifizierte Mehrheit gelten derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der betroffenen Mitglieder des Rates, wie sie in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt sind.
Artikel 28
(1) Die Artikel 189, 190, 196 bis 199, 203, 204, 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt.
In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.
(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen.
TITEL VI
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Artikel 29(13)
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.
Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämpfung der — organisierten oder nicht organisierten — Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs im Wege einer
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engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln 30 und 32,
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engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust), nach den Artikeln 31 und 32,
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Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstabe e), soweit dies erforderlich ist.
Artikel 30
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit schließt ein:
a)

die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung;
b)

das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen, einschließlich Informationen der Strafverfolgungsbehörden zu Meldungen über verdächtige finanzielle Transaktionen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind;
c)

die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausrüstungsgegenständen und kriminaltechnische Forschung;
d)

die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken in Bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität.
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Europol und geht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor:
a)

Er ermöglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern;
b)

er legt Maßnahmen fest, die es zum einen Europol ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren, und die es zum anderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen organisierter Kriminalität zur Verfügung gestellt werden kann;
c)

er fördert Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörden, deren Spezialgebiet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist und die eng mit Europol zusammenarbeiten;
d)

er richtet ein Netz für Forschung, Dokumentation und Statistik über die grenzüberschreitende Kriminalität ein.
Artikel 31(14)
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein:
a)

die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;
b)

die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;
c)

die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
d)

die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;
e)

die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Eurojust auf folgende Weise:
a)

Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordinierung zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen;
b)

er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den Ermittlungen in Fällen, die mit schwerer grenzüberschreitender, namentlich organisierter Kriminalität zusammenhängen, insbesondere unter Berücksichtigung von Europol-Analysen;
c)

er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit dem Europäischen Justiziellen Netz, insbesondere mit dem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen zu erleichtern.
Artikel 32
Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen.
Artikel 33
Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Artikel 34
(1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen.
(2) Der Rat ergreift Maßnahmen und fördert in der geeigneten Form und nach den geeigneten Verfahren, die in diesem Titel festgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den Zielen der Union dient. Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig
a)

gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird;
b)

Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten annehmen. Rahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirksam;
c)

Beschlüsse für jeden anderen Zweck annehmen, der mit den Zielen dieses Titels in Einklang steht, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Diese Beschlüsse sind verbindlich und nicht unmittelbar wirksam; der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen an, die zur Durchführung dieser Beschlüsse auf Unionsebene erforderlich sind;
d)

Übereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die entsprechenden Verfahren innerhalb einer vom Rat gesetzten Frist ein.
Sofern in den Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie, sobald sie von mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten angenommen wurden, für diese Mitgliedstaaten in Kraft. Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen werden im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen.
(3)(15) Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.
(4) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel 35
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, über die Auslegung der Übereinkommen nach diesem Titel und über die Gültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen nach Absatz 1 anerkennen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgibt, bestimmt, dass
a)

entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält,
b)

oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichtshof in Verfahren nach Absatz 1 Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
(5) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(6) Der Gerichtshof ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse bei Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Das in diesem Absatz vorgesehene Gerichtsverfahren ist binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der Maßnahme einzuleiten.
(7) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 angenommenen Rechtsakte zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann. Ferner ist der Gerichtshof für Entscheidungen über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d) erstellten Übereinkommen zuständig.
Artikel 36
(1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuss eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordinierungstätigkeit hat er die Aufgabe,
-

auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten,
-

unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel 29 genannten Bereichen beizutragen.
(2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt.
Artikel 37
Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen gemeinsamen Standpunkte.
Die Artikel 18 und 19 sind sinngemäß auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten anzuwenden.
Artikel 38
In Übereinkünften nach Artikel 24 können Angelegenheiten geregelt werden, die unter diesen Titel fallen.
Artikel 39
(1) Der Rat hört das Europäische Parlament, bevor er eine Maßnahme nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) annimmt. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat festsetzen kann und die mindestens drei Monate beträgt. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat beschließen.
(2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die in den Bereichen dieses Titels durchgeführten Arbeiten.
(3) Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte in den in diesem Titel genannten Bereichen.
Artikel 40(16)
(1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, dass sich die Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie der in diesem Titel festgelegten Ziele rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann.
(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 29 bis 39 und die Artikel 40 a, 40 b und 41, soweit nicht in Artikel 40 a und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichtshofs und die Ausübung dieser Zuständigkeit finden auf diesen Artikel sowie auf die Artikel 40 a und 40 b Anwendung.
Artikel 40 a(17)
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 40 zu begründen, richten einen Antrag an die Kommission, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit. Diese können dann dem Rat eine Initiative unterbreiten, die auf die Erteilung einer Ermächtigung zur Einleitung der betreffenden verstärkten Zusammenarbeit abzielt.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Artikel 43 bis 45 vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative von mindestens acht Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen.
Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäische Rat befasst wird. Nach dieser Befassung kann der Rat gemäß Unterabsatz 1 beschließen.
Artikel 40 b(18)
Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 40 a begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung für die spezifischen Regelungen beigefügt ist, die sie für notwendig hält, damit sich der Mitgliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschließen kann. Der Rat entscheidet über den Antrag binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.
Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1.
Artikel 41
(1) Die Artikel 189, 190, 195, 196 bis 199, 203, 204, Artikel 205 Absatz 3 sowie die Artikel 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen.
Artikel 42
Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig beschließen, dass Maßnahmen in den in Artikel 29 genannten Bereichen unter Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluss gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
TITEL VII
BESTIMMUNGEN ÜBER EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 43(19)
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können die in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammenarbeit
a)

darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union und der Gemeinschaft zu fördern, ihre Interessen zu schützen und diesen zu dienen und ihren Integrationsprozess zu stärken;
b)

die genannten Verträge und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union beachtet;
c)

den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Verträge getroffenen Maßnahmen beachtet;
d)

im Rahmen der Zuständigkeit der Union oder der Gemeinschaft bleibt und sich nicht auf die Bereiche erstreckt, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen;
e)

den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt nach Titel XVII des genannten Vertrags nicht beeinträchtigt;
f)

keine Behinderung oder Diskriminierung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt;
g)

mindestens acht Mitgliedstaaten umfasst;
h)

die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten beachtet;
i)

die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union unberührt lässt;
j)

allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 b offen steht.
Artikel 43 a(20)
Eine verstärkte Zusammenarbeit kann nur als letztes Mittel aufgenommen werden, wenn der Rat zu dem Schluss gelangt ist, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können.
Artikel 43 b(21)
Eine verstärkte Zusammenarbeit steht bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen. Sie steht ihnen ferner jederzeit nach Maßgabe der Artikel 27 e und 40 b dieses Vertrags und des Artikels 11 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft offen, sofern sie dem Grundbeschluss und den in jenem Rahmen gefassten Beschlüssen nachkommen. Die Kommission und die an einer verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine möglichst große Zahl von Mitgliedstaaten zur Beteiligung angeregt wird.
Artikel 44(22)
(1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die für die Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 43 erforderlich sind, gelten die einschlägigen institutionellen Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des Rates können an den Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Beschlussfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gelten derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der betreffenden Mitglieder des Rates, wie sie in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und hinsichtlich einer verstärkten Zusammenarbeit aufgrund des Artikels 27 c in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 dieses Vertrags festgelegt sind. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffenen Mitglieder des Rates.
Solche Rechtsakte und Beschlüsse sind nicht Bestandteile des Besitzstands der Union.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschlüsse an, die für die Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen wurden. Solche Rechtsakte und Beschlüsse binden nur die Mitgliedstaaten, die sich daran beteiligen, und haben gegebenenfalls nur in diesen Staaten unmittelbare Geltung. Die Mitgliedstaaten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durchführung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.
Artikel 44 a(23)
Die sich aus der Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Ratsmitglieder etwas anderes beschließt.
Artikel 45(24)
Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Titels durchgeführten Maßnahmen untereinander sowie mit den Politiken der Union und der Gemeinschaft im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46(25)
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses Vertrags:
a)

die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;
b)

die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels 35;
c)

die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe der Artikel 11 und 11 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags;
d)

Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf Handlungen der Organe, soweit der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zuständig ist;
e)

die reinen Verfahrensbestimmungen des Artikels 7, wobei der Gerichtshof auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen eines Monats nach der Feststellung des Rates gemäß dem genannten Artikel entscheidet;
f)

die Artikel 46 bis 53.
Artikel 47
Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlussbestimmungen lässt der vorliegende Vertrag die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge unberührt.
Artikel 48
Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen.
Gibt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an den genannten Verträgen vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank gehört.
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.
Artikel 49
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel 50
(1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden aufgehoben.
(2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichneten Einheitlichen Europäischen Akte werden aufgehoben.
Artikel 51
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
Artikel 52
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
Artikel 53
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in finnischer und schwedischer Sprache verbindlich.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig.
(Aufzählung der Unterzeichner nicht wiedergegeben)
(1)

Zum Wortlaut der vor der Regierungskonferenz von Nizza angenommenen Protokolle vgl. die Seiten 355 ff. der Textsammlung, Band I, Teil I, Ausgabe 1999, veröffentlicht vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, ISBN 92-824-1659-3.
(2)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(3)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(4)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(5)

Dieser Unterabsatz wird zum 1. Januar 2005 entsprechend dem Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union (siehe Anhang) geändert.
(6)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(7)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(8)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(9)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(10)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(11)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(12)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(13)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(14)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(15)

Dieser Absatz wird zum 1. Januar 2005 entsprechend dem Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union (siehe Anhang) geändert.
(16)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(17)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(18)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(19)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(20)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(21)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(22)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(23)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel (bisheriger Artikel 44 Absatz 2).
(24)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(25)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.




Dienstag, 5. Februar 2008

Ausländer in Deutschland -Statistik










Die Seiten konnten beim Statistischen Bundesamt nicht mehr abgerufen werden.

Freitag, 1. Februar 2008

Rente für Alle? Auch für die, die nie eingezahlt haben?

 Rente für Alle - unabhängig von der Einzahlung in die Rentenversicherung!




SPD Vize Andrea Nahles will Sozialrente von 660 Euro für Geringverdiener zum Wahlkampfthema machen. Die SPD will damit dem Vorsitzenden des Sachverständigenrates Bert Rührup folgen, dass Geringsverdiener nach 35 Jahren der Einzahlung in die Rentenversicherunen eine Garantierente von 660 Euro erhalten sollen.
Die CDU lehnt dies ab, weil eine solche Sozialrente auch allen zustehen würde, die nie in die Rentenkasse eingezahlt haben.
2009 wird gewählt, man darf gespannt sein, was die SPD ihren Wähler verspricht und nicht finanzieren kann.




Das Neueste von Frau Zypries (SPD)

Und was erzählt uns Frau Zypries (SPD), pflegende Angehörige sollen mehr erben und kriminelle Verwandte sollen leichter enterbt werden können.
Gibt es eigentlich noch einen Bereich der Bürger, in den die Regulierungswut des Staates nicht einzugreifen versucht?

Donnerstag, 31. Januar 2008

Präsident Sarkozy und die Mittelmeer Union



Nicolas Sarkozy, der franzözische Präsident will im July 2008 eine Mittelmeer Union nach dem Vorbild der EU aus der Taufe heben.
Und jetzt wird es interessant:
Frau Merkel, der Deutschen Kanzlerin, hatte diesen Plan Sarkozy's noch vor kurzem sehr stark kritisiert und vor einer Gegenvereinigung zur EU gewarnt.


Jetzt legt Merkel auf dem Europatag der französischen Regierungspartei UMP ein genau entgegen gesetztes Bekenntnis ab. Frau Merkel begrüsste ausdrücklich Sarkozy's Pläne.
Wie erklärt sich dieser plötzliche Sinneswandel der Frau Merkel?
Sollte Frau Merkel zu neuen Erkenntnissen gekommen sein?

Warten wir ab, wie der französische Präsident Nicolas Sarkozy über die Aufnahme der Türkei in die EU entscheiden wird; zumal bereits im Juli 2007 bekannt wurde, dass Frankreich gegen den Beitritt der Türkei in die EU stimmt.

Dienstag, 29. Januar 2008

Wo steht die Christlich Demokratische Union, CDU wo bist DU?



Bundespräsident Köhler (CDU) sagt zu einer moslemischen Frau in einer Fernsehshow wörtlich: „Sie sind unsere Schätze“!
Das wird kollektiv auf alle Moslems bezogen.
Nein, sie sind nicht unsere Schätze, Herr Bundepräsident. Zumindest die 43 % der Moslems nicht, die nach den Umfragen gewaltbereit sind.


Bundeskanzlerin Merkel (CDU) sagt: „Deutschland ist seit dem Fall der Mauer kein christliches Land mehr“!


Herr Pofalla (CDU) schreibt wörtlich: „ Islam ist mit der Demokratie kompatibel“! Er müsste es eigentlich besser wissen, da ihm alle historischen Quellen und Berichte der Neuzeit zur Verfügung stehen.


Die gesamte CDU, im Verbund mit der EU, betreibt die Islamisierung Europas, die Schaffung von Eurabia, mit großer Energie und Milliarden von Euro, die auch die „christlichen Steuerzahler“ erwirtschaften.


Und dann fragt sich die CDU, warum sie bei Landtagswahlen in Niedersachsen und Hessen desaströs ihre Stammwähler mit mehr als 10 % verliert?


Eine Moschee nach der anderen wird in Deutschland gebaut mit stattlichen staatlichen Zuschüssen und eine christliche Kirche nach der anderen muss aus finanziellen Gründen schliessen.


Christlich Demokratische Union, wo bist Du denn?


60% der Bürger dieses Landes bezeichnen sich noch als Christen. Das hat die Christlich Demokratische Union vergessen. Solange sie das „C“ in ihrem Parteinamen gänzlich ignoriert, wird diese Partei für christlich demokratische Wähler unwählbar.
Und die Hessische Landtagswahl war erst der Anfang dieses Niedergangs.

Samstag, 26. Januar 2008

Wer beschädigte die Versiegelung durch EU Fahnder? Es geht um ein Strafe von 280 Millionen Euro!



Ein europaweit agierender Energieversorgungskonzern gerät in den Verdacht der Preisabsprache mit anderen Energieversorgern.
Beamte der EU und ihre Helfer vom deutschen Kartellamt beschliessen Hausdurchsuchungen.
Nach der Durchsuchung werden die Räume versiegelt. Die Versiegelung besteht aus einer Folie mit dem Europalogo (12 gelbe Sterne auf gelbem Grund), hergestellt von der Firme 3M, USA.
Diese Folie hat die Eigenschaft bei Beschädigung oder Manipulation das Wort „Void“ anzuzeigen.
Vor dem Betreten der EU-Fahnder am nächsten Tag stellten die EU-Kommissare eine Veränderung an der Folie fest, was den Chef der EU Fahnder veranlasste stundenlang mit seiner EU-Dienststelle zu telefonieren. Das Resultat des Gespräches : Verdacht auf Siegelbruch! Das Wort „VOID“ war angeblich sichtbar geworden.
Seit dem herrscht „Krieg“ zwischen EU Technokraten und dem Energieversorger, dessen Staranwälten der Beweis eines Siegelbruchs fehlt. Tatsächlich hätten die EU Fahnder das Siegel selbst unbrauchbar gemacht.
Die Gutachter des Energieversorgers stellten fest, dass sie Folie des EU Siegels extrem empfindlich ist, auf Erschütterungen reagiert, in der Funktion des Wirksamwerdens des Wortes „VOID“ bereits abgelaufen war und von den EU Fahndern unsachgemäss angebracht wurde.
Die EU Wettbewerbskommission will in den nächsten Wochen Stellung nehmen.
Falls die EU Kommission dem Energieversorger Siegelbruch nachweist, muss dieser, nach den von der EU 2003 erlassenen Richtlinien, 1 % seines Jahresumsatzes Strafe zahlen. Das sind in diesem Fall 280 Millionen Euro.
Ist das nun Bürokratie oder nicht?
Vor allen Dingen, was kostet dieser EU Bürokratismus die Steuerzahler, wer würde nämlich letztendlich die Strafe von 280 Millionen Euro bezahlen? Der Verbraucher ??
Update 01.02.2008 Der Energieversorger EON muss 38 Millionen Strafe zahlen wegen Siegelbruch. (Die nächste Preiserhöhung für die Kunden ist unausweichlich! )

Donnerstag, 24. Januar 2008

Pressefreiheit - Journalisten dürfen nicht interpretiert werden



Jetzt ist endlich definiert, was PRESSEFREIHEIT ist.


„Mehr denn je bedarf eine gute informierte Öffentlichkeit kritischer und mutiger Journalisten, und nur eine gut informierte Öffentlichkeit ist wiederum in der Lage zu beurteilen, ob auch Journalisten ihre Aufgabe mit der nötigen Sorgfalt versehen. Aus dieser feinen Balance, zu der auch das Recht auf Gegegendarstellung gehört, entsteht Transparenz, auf ihr gründet unsere Pressefreiheit.


Die Freiheit ist bedroht, wenn die Darstellung von Journalisten beliebig interpretiert werden darf. (schreibt heute die Rheinische Post)

Nun, jetzt ist es wenigstens auf dem Tisch, was das Volk unter Pressefreiheit zu verstehen hat. Die Öffentlichkeit soll sich keine eigene Meinung bilden, sondern das glauben, was die Journalisten schreiben. Das ist freie Presse.

Ein Beispiel mag veranschaulichen, wie es um die FREIE PRESSE bestellt ist.


Der FOCUS schreibt unter ein Foto, das eindeutig palästinensische Kassamraketen zeigt, dass die Israelis mit diesen Raketen den Gazastreifen beschiessen. Eine schriftliche Anfrage bei FOCUS ergibt, dass man sich in der Redaktion geirrt hat. Eine Information wird mit Leser vorgesetzt, man kann nicht voraussetzen, dass jeder Leser weiss, dass es sich nicht um israelische sondern um palästinensische Kassamraketen handel. Eine schlampige Recherche wird als Tatsache verkauft. Eine Gegendarstellung des FOCUS erfolgt aber nicht.



Ein weiteres Beispiel:


Reisserisch schreibt eine Zeitung "Zwei Raucher prügeln Nichtraucher" in Münchener U-Bahn.


Erst durch Blogger kommt heraus, was wirklich geschehen ist. Zwei jugendiche Ausländer prügeln einen alten Mann von 74 Jahren fast zu Tode, weil er sie bat, in der U-Bahn nicht zu rauchen bzw. ihm den Rauch ins Gesicht zu blasen.


Ist das saubere Recherche? Ist es das, was "kritische, mutige" Journalisten unter guter Information für die Öffentlichkeit verstehen? Ich denke, nein.


The discussions underlined the many problems and hindrances to the proper functioning of the media, as well as aspects of a credibility/visibility gap that attends the Barcelona process.


http://ec.europa.eu/external_relations/euromed/media/index.htm


Man sollte sich die Zeit nehmen, diesen Link zu lesen. Ernsthafte Zweifel in einer PRESSEFREIHEIT sind berechtigt, wenn man liest " PROPER FUNCTIONING OF THE MEDIA.´


Dem aufmerksamen Verfolger der deutschen und europäischen medialen Welt kommen ernsthafte Zweifel, inwieweit von Pressefreiheit zu sprechen ist, wenn ein FUNKTIONIEREN der Medien in der EU gefordert wird.


Lesen Sie selbst:


Benita Ferrero-Waldner
European Commissioner for External Relations and European Neighbourhood PolicyIntercultural dialogue: the media’s role
Seminar on Racism, Xenophobia and the Media: Towards respect and understanding of all religions and culturesVienna, 22 May 2006
Excellencies,
Ladies and Gentlemen,
On behalf of the European Commission let me welcome you to this seminar, part of a series we have sponsored to increase the media’s involvement in the Euromed partnership.
Many of you were at our previous discussions on “Euromed and the Media” where we discussed issues like press freedom, gender equality, and the safety and security of journalists. I am sure this seminar will be just as productive.
I would like to take this occasion to thank you, and your colleagues who could not be here today, for your enthusiasm and dedication. Your contribution will make the Euro-Mediterranean Partnership stronger than ever.
Ladies and Gentlemen,
Let me begin with the words of Abraham J. Heschel, “Racism is man’s gravest threat to man – the maximum of hatred for a minimum of reason”.
Europeans know from bitter experience the gravity of the threat racism and xenophobia represent. Indeed, the European Union was born out of the cataclysm of intolerance that engulfed twentieth-century Europe.
Our task has been to invert Heschel’s equation, minimising hatred and maximising reason. And today the European Union stands as a testimony to Europe’s religious, linguistic and cultural diversity. We are a community of values, united by our diversity and our determination to prevent such a threat from overwhelming us again.
That is not to deny there are problems in Europe. Racism and xenophobia stem from fear of the unknown, of the different, and in uncertain times they are never far from the surface. That is why we have set up the Monitoring Centre and why we are continually fighting for equality and tolerance.
We must also face facts and accept that much of what prompts peoples’ fears is a perception of a heightened threat from migrants. National debate in a number of EU countries is dominated by the supposed danger to jobs and security posed by migrants. At a time when the EU is profoundly aware of its obligation to respond to public concerns, migration is of necessity high on our agenda.
That is why later this week the European Commission will be discussing what we can do to address Europeans’ concerns about illegal migration and trafficking, and the perceived flood of migrants to our shores. The other side of the equation is taking the necessary steps to encourage the migrants we need for Europe’s continued economic development.
We also place a high priority on integrating minorities into Europe’s mainstream and on preserving essential European values like tolerance, diversity and peaceful dialogue. That is reflected in our adoption of Directives on equality, action plans, EU programmes, and intercultural and interfaith dialogue.
Next month we will meet here in Vienna again to discuss criminal penalties for racist behaviour and what more we can do to combat racism and xenophobia within the EU.
Of course we are not unique in facing these problems. No society in any part of the world is immune to prejudice. Just as Europe must fight a rising tide of Islamophobia and anti-Semitism, not to mention other prejudices against foreigners, migrant communities and ethnic and racial minorities, so must our partners in the Muslim world and in Israel.
Europe still struggles to overcome “the oldest hatred” on our continent: anti-Semitism. And the furore around the publication of cartoons of the prophet Muhammed revealed the depth of ignorance in much of Europe about what others might find offensive. It also revealed the depth of ignorance about what Europeans – of whatever religion or creed – find acceptable.
The one thing we learnt from the accusations and counter-accusations was that no country can lay claim to the moral high ground. Around the world minority groups face persecution on religious, ethnic or racial grounds. There is no hierarchy of hatreds, each is equally repugnant.
We all have work to do to fight prejudice in the media and society as a whole, whether that be anti-Semitism, islamophobia, or other forms of religious or ethnic bias.
So today let me issue a call to action. All parts of every society have a responsibility to act against racism and xenophobia. But the media have a particularly crucial role to play, given your power to shape societal attitudes.
Media professionals must be aware of the impact of their words and images. As a judge of the Rwanda war crimes tribunal put it, “The power of the media to create and destroy fundamental human values comes with great responsibility. Those who control such media are accountable for its consequences.”
We need you to fully engage in the fight for mutual respect and understanding. We need you to do your utmost to minimise hatred and to maximise reason. And we need you to join with us in calling for responsible and meaningful intercultural and interfaith dialogue.
At the heart of the debate over recent months has been the supposed conflict between freedom of expression and freedom of religion. This is certainly not a new debate, philosophers down the ages have struggled with it. What makes it so difficult is there is no straightforward solution.
Both freedom of expression and freedom of religion are non-negotiable. Freedom of speech is central to Europe’s values and traditions. But its preservation depends on responsible behaviour by individuals. Freedom of religion is a fundamental right of individuals and communities. It entails respect for the integrity of all religious convictions and all ways in which they are exercised.
There’s no clear cut answer on how to reconcile the two, but rather two principles which should guide us. First, it is unacceptable that any one group in society – Christian, Muslim, Jewish or secular – seek the sole right to fix the parameters. And second, respect and understanding are the keys to any acceptable outcome.
The precise contours of a solution cannot be prescribed, they must come from each individual taking responsibility for his or her own actions. By extension, we do not believe the media should be regulated from outside, but rather that you find ways to regulate yourselves. It is not for politicians, and certainly not for the European Commission, to impose a code of ethics on the media. You are the best judges of what is possible, and of where the boundaries between gratuitous provocation and legitimate debate lie.
Freedom of expression is not the freedom to insult or offend. Hate speech is always abhorrent. Yet the line is sometimes blurred. That is why you will have discussions here among yourselves as media professionals, free from the constraints of politicians’ presence. Together you will decide on the best approach.
I urge you to treat this matter with the gravity it deserves and, as a profession, to rise to the challenges it poses. In considering the question of self-regulation, I would also ask you to think about the need for monitoring from within your own professional bodies. I am convinced that will have a significant impact.
I look forward to hearing about your discussions and receiving your recommendations. As with the previous seminars, these will feed into discussions on future priorities for the euro-med partnership, and so form a valuable input for our decisions on future programmes.
Before closing, let me also remind you of the EU’s other work to promote tolerance and understanding in the Euromed region, which you might consider in formulating your recommendations to us.
Earlier this month I visited the Anna Lindh Foundation for dialogue between cultures, which is developing a wide range of programmes targeting young people.
Projects on popular music, school magazines and encouraging scientific and information technology exchanges across the region will bring our young people closer together and promote mutual respect and understanding.
In addition the Foundation has programmes promoting women’s rights and networking female students and academics. And workshops promoting artistic creation in fields such as theatre, music, modern dance and arts, including travel grants for young artists from across the region.
Ladies and Gentlemen,
2008 is the European Year of Intercultural Dialogue, and I am determined that by then we will have made significant improvements in the level of mutual respect and understanding our communities have for one another.
In the months and years to come we must reach beyond the elites to the man and woman on the street. That is a vital part of the fight against racism and xenophobia. And you will be the key to achieving that. Through you, the richness of our cultures, the similarities and the differences between us can be celebrated.
You know best how you can contribute, how to marry freedom of expression with respect for others, and minimise the hatred and maximise the reason. So I look forward greatly to hearing from my colleagues your suggestions.
Thank you again for your presence here and I wish you fruitful discussions in the days ahead.





and please scroll down to read.



Pressefreiheit in Europa? Diese Frage sollten sich die europäischen Völker ernsthaft stellen.


Und wer mag, kann sich auf den weiteren Seiten der EU umfassend informieren und sich ein eigenes Urteil bilden, unabhängig von dem, was die "kritischen und mutigen" Journalisten danach noch schreiben dürfen.






ps. Und hier das, was das BVG in Karlsruhe entschied.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Recht auf Gegendarstellung in Medien beschränkt. Es widersprach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, dass auch fernliegende Deutungsmöglichkeiten gegendarstellungfähig seien.
Dies verletzt nach dem einstimmigen Kammerbeschluss die Pressefreiheit. Das Karlsruher Urteil hob damit ein Urteil gegen den Spiegel auf. Es schloss nun eine Gegendarstellung aus, wenn sich eine bestimmte Auslegung einer mehrdeutigen Textpassage nicht geradezu aufdrängt.
1BvR967/05

Dienstag, 22. Januar 2008

Was verschweigt die EUROPÄISCHE UNION ihren Bürgern ?


Aus einer Studie, die das WELTWIRTSCHAFTSFORUM in der Schweiz vorstellte, geht hervor, dass


die Mehrheit der Europäer aus Dänemark, Spanien, Italien, Niederlande und Deutschland die "VERSTÄRKTEN INTERAKTIONEN" zwischen dem Westen und der islamischen Welt als BEDROHUNG betrachtet.


Die EU -Europäische Union- in Brüssel muss den Bürgern der einzelnen europäischen Nationalstaaten einmal klar und deutlich erklären, was sie unter "" Verstärkten Interaktionen""

versteht.



Was sind das für "verstärkte Interaktionen" wenn nach der BARCELONA DEKLARATION von 1995 vereinbart wurde:


Auszüge aus der Barcelona/Euromediterranien-Erklärung von 1995:
Die Euro-mediterrane Partnerschaft ist zwischen der EU, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Jordanien, der Palästinensischen Selbstverwaltung, Syrien, der Türkei und Israel eingegangen.

Vorgesehen sind:
Die Errichtung einer gemeinsamen Freihandelszone sowie ab 2010 der Anfang eines wirtschaftlichen Zusammenschmelzens
Wesentlich mehr EU Geld für die Partner und
Eine Kulturelle Partnerschaft.

Respekt vor dem Islam wird von der EU garantiert
Respekt für die Vielfalt wird garantiert, das heißt für die Förderung der Toleranz zwischen unterschiedlichen Gesellschaftsgruppen. Die Wichtigkeit eines gemeinsamen Feldzuges gegen Rassismus, Fremdenhass und Intoleranz wird betont
. [
Aktuell Alarm - Januar 2008 !!!


und im Januar 2008, wie in den Jahren zuvor ebenfalls, folgende Erklärung von der EU herausgegeben wird:



Vom Parlament angenommene Texte
Original Dokument EU Homepage
Donnerstag, 13. Dezember 2007 - Straßburg
Vorläufige Ausgabe
Bekämpfung des zunehmenden Extremismus in Europa
P6_TA-PROV(2007)0623
Der Deutsche Text war erst etwa 14 Tagen nach die anderen Sprachen zugänglich auf der EU Seite! Die Holländische Übersetzung ist heute den 21. Januar immer noch nicht da!
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zur Bekämpfung der Zunahme des Extremismus in Europa


Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Extremismus, insbesondere die Entschließungen vom 20. Februar 1997 zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus
(1) , vom 15. Juni 2006 zur Zunahme rassistischer Gewalt und von Gewalt gegen Homosexuelle(2) in Europa sowie auf seinen Standpunkt vom 29. November 2007 zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(3)

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Januar 2005 zum Holocaust, Antisemitismus und Rassismus
(4) ,

– unter Hinweis auf die Artikel 6, 7 und 29 des EU-Vertrags und Artikel 13 des EG-Vertrags, die die Mitgliedstaaten zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichten und ihnen die Mittel zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung geben, sowie auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
(5) ("Agentur für Grundrechte"),

– unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtsinstrumente, die die Diskriminierung aufgrund der Rasse und der ethnischen Herkunft verbieten, insbesondere das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die beide von allen Mitgliedstaaten und von einer großen Zahl anderer Staaten unterzeichnet wurden,

– unter Hinweis auf die Aktivitäten der Europäischen Union zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Homophobie und insbesondere die Antidiskriminierungsrichtlinien (Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
(6) und 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(7) sowie auf den genannten Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

– unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1344 vom 29. September 2003 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betreffend die Bedrohung der Demokratie in Europa durch extremistische Parteien und Bewegungen,

– unter Hinweis auf den von der Agentur für Grundrechte 2007
veröffentlichten Bericht über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

– unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) "Challenges and responses to hate-motivated incidents in the OSCE region" von Oktober 2006,

– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A. in ernster Sorge über das Wiedererstarken extremistischer Bewegungen, paramilitärischer Gruppen und Parteien, von denen einige sogar Regierungsverantwortung ausüben und die ihre Ideologie, ihren politischen Diskurs, ihre Handlungen und ihre Vorgehensweisen auf Diskriminierung, einschließlich Rassismus, Intoleranz, Anstachelung zu religiös bedingtem Hass, Ausgrenzung, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Roma-Feindlichkeit, Homophobie, Frauenfeindlichkeit und extremen Nationalismus gründen, und in der Erwägung, dass es in einigen Mitgliedstaaten in letzter Zeit zu durch Hass motivierten Gewaltakten und Tötungen gekommen ist,

B. ernsthaft entsetzt über die Rekrutierung islamischer Fundamentalisten und die gewaltsamen Propagandakampagnen mit Terroranschlägen innerhalb der Europäischen Union, die auf dem Hass gegen europäische Werte und auf Antisemitismus beruhen,

C. in der Erwägung, dass diese extremistischen Ideologien unvereinbar sind mit den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Artikel 6 des EU-Vertrags, die die Werte der Vielfalt und Gleichheit, auf denen die Europäische Union beruht, widerspiegeln,

D. in der Erwägung, dass kein Mitgliedstaat immun ist gegen die inhärenten Bedrohungen, die vom Extremismus für die Demokratie ausgehen, und dass die Bekämpfung der Ausbreitung fremdenfeindlicher Einstellungen und extremistischer politischer Bewegungen für ganz Europa eine Herausforderung darstellt und einen gemeinsamen, koordinierten Ansatz erfordert,

E. in der Erwägung, dass einige politische Parteien und Bewegungen, einschließlich derjenigen, die in einigen Ländern zur Zeit an der Macht sind oder auf lokaler, nationaler beziehungsweise europäischer Ebene vertreten sind, bewusst rassistisch, ethnisch, national, religiös und auf Grund sexueller Orientierung motivierte Intoleranz und/oder Gewalt in den Mittelpunkt ihres Programms gestellt haben,

F. in der Erwägung, dass Neonazis, paramilitärische und andere Extremisten ihre gewalttätigen Angriffe gegen ein weites Spektrum von gefährdeten Bevölkerungsgruppen richten, wie Migranten, Roma, Homosexuelle, Antirassismus-Aktivisten, Obdachlose,

G. in der Erwägung, dass die Existenz öffentlicher und leicht zugänglicher Internetseiten, die zu Hass anstacheln, ernsthafte Besorgnis darüber weckt, wie dieses Problem ohne Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit angegangen werden kann,

1. verurteilt nachdrücklich alle rassistischen und durch Hass motivierten Übergriffe und fordert alle Behörden mit Nachdruck auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Verantwortlichen zu bestrafen; bekundet seine Solidarität mit allen Opfern solcher Übergriffe und ihren Familien;

2. unterstreicht, dass die Bekämpfung des Extremismus keine negativen Auswirkungen auf die ständige Pflicht haben darf, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze einschließlich der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, wie sie in Artikel 6 des EU-Vertrags niedergelegt sind, zu achten;

3. bedauert die Tatsache, dass es einige tragende Parteien für angebracht angesehen haben, extremistischen Parteien Vertrauen und Akzeptanz zu verschaffen, indem sie mit ihnen Koalitionsverträge eingegangen sind, und dabei ihre moralische Integrität einem kurzfristigen politischen Gewinn und Zweck geopfert haben;

4. stellt fest, dass die zunehmende Anzahl von extremistischen Organisationen, die häufig neo-faschistische Elemente zum Ausdruck bringen, die Furcht in der Gesellschaft schüren könnte, was zu rassistischen Kundgebungen in breit gefächerten Bereichen, einschließlich Beschäftigung, Wohnungswesen, Bildung, Gesundheit, Polizei, Zugang zu Waren und Dienstleistungen und Medien, führen kann;

5. fordert Kommission und Rat auf, bei der Suche nach geeigneten politischen und rechtlichen Lösungen, insbesondere im Präventivstadium, die Initiative zu ergreifen hinsichtlich der Bildung junger Menschen, der öffentlichen Information und Aufklärung, der Erziehung gegen Totalitarismus und der Verbreitung der Grundsätze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, um die Erinnerung an die europäische Geschichte lebendig zu halten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Bildungspolitiken für eine demokratische Staatsbürgerkunde, die auf den Rechten und Pflichten der Bürger beruht, zu entwickeln;

6. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die vollständige Anwendung des bestehenden Rechts betreffend das Verbot der Anstachelung zu politisch und religiös motivierter Gewalt, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die rigorose Umsetzung und ständige Verbesserung von antirassistischer Rechtsvorschriften, Informationen und Sensibilisierungskampagnen in den Medien und Bildungseinrichtungen zu überwachen;

7. fordert alle demokratischen politischen Kräfte unabhängig von ihrer Ideologie nachdrücklich auf, allen extremen Parteien rassistischer oder fremdenfeindlicher Ausprägung ihre Unterstützung - ausdrücklich oder indirekt - zu versagen und also auch keine wie auch immer geartete Verbindung mit deren gewählten Vertretern einzugehen;

8. weist im Hinblick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 auf die Gefahr hin, dass extremistische Parteien eine Vertretung im Europäischen Parlament sichern, und fordert die Fraktionen auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass eine demokratische Institution als Plattform für die Finanzierung und Verbreitung demokratiefeindlicher Inhalte missbraucht wird;

9. fordert die europäischen Institutionen auf, der Agentur für Grundrechte ein klares Mandat zu erteilen, die Strukturen extremistischer Gruppen aufzuklären, um zu bewerten, ob einige dieser Gruppen ihre Tätigkeit zwischen ihren Gruppen europaweit beziehungsweise auf regionaler Ebene koordinieren;

10. 10 wiederholt seine Überzeugung, dass Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sich Erklärungen enthalten sollten, die zu Hass oder Stigmatisierung von Personengruppen auf Grund ihrer Rasse, ethnischen Ursprungs, Religion, Behinderung, sexuellen Orientierung oder Nationalität ermutigen oder auffordern; ist der Auffassung, dass, wenn Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu Hass aufrufen, die Tatsache, dass sie ein hohes öffentliches Ansehen haben, als ein erschwerender Umstand betrachtet werden muss; verurteilt speziell die Besorgnis erregende Verbreitung von Antisemitismus;

11. fordert die Medien auf, die Öffentlichkeit über die Gefahren von Hassreden zu informieren und dazu beizutragen, die Grundsätze und Werte von Demokratie, Gleichheit und Toleranz zu fördern;

12. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zumindest die Möglichkeit - nach einem Gerichtsurteil - vorzusehen, den politischen Parteien, die Gewalt und Terrorismus nicht verurteilen und die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, wie sie in der EMRK und der Charta der Grundrechte aufgeführt sind, nicht beachten, öffentliche Gelder zu entziehen, und ersucht die Staaten, in denen diese Möglichkeit bereits besteht, unverzüglich davon Gebrauch zu machen; fordert ferner die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Medien, die als Plattform zur umfassenden Verbreitung rassistischer, fremdenfeindlicher und homophober Ideen genutzt werden, keine finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union erhalten;

13. fordert die Kommission auf, Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen, die sich für die Förderung von demokratischen Werten, Menschenwürde, Solidarität, sozialer Eingliederung, interkulturellen Dialog und die Sensibilisierung der Gesellschaft gegen Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus einsetzen und gegen jede Form von Diskriminierung kämpfen;

14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln
.
(1)
ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 150.
(2)
ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 491.
(3)
Angenommene Texte,
P6_TA-PROV(2007)0552.
(4)
ABl. C 253 E vom 13.10.2005, S. 37.
(5)
ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
(6)
ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(7)
ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
Seneste opdatering: 14. december 2007
Schluß - offizielles EU Dokument -
Original Dokument EU Hompage



Und was wissen die europäischen Bürger darüber???


Verschweigen uns die EU-Technokraten ihre wirklichen Pläne, EURABIA zu schaffen?
Warum und wofür ,vor allen Dingen, brauchen die europäischen Staaten solche Gesetze?
Allein in Deutschland leben 14 bis 15 Millionen Menschen mit Migrantenhintergrund. Wo gibt es Anlass, dafür derartige Gesetze zu betonieren?
Ja, in Deutschland und auch in einigen anderen europäischen Staaten gibt es erhebliche Probleme mit einem Teil der Migranten aus dem islamischem Kulturkreis. 5-6 Millionen Muslime leben in Deutschland.
Aber rechtfertigen diese Probleme derartige Gesetze, die die EU den Bevölkerungen aufzwingt, ohne die Menschen auch nur zu informieren?
Alle Bürger der EU sollten sich das einmal ernsthaft fragen .

Donnerstag, 17. Januar 2008

Die EU fördert die Verlagerung von Betrieben, wie Nokia .



Dass die EU, Brüssel, Nokia's Abwanderung nach Rumänien mit Subventionen aus Steuermitteln finanziert, wies der Kommissionschef JOSE MANUEL BAROSO gestern zurück.

Und dann kommt doch das direkte Eingeständnis dieser Tatsache hinterher. Die Brüsseler Behörde bestätigt, dass sehr wohl erhebliche Gelder in Infrastruktur und Industriepark am neuen Standort der Handyproduktion in Rumänien geflossen sind.

Angeblich will das NRW-Wirtschaftsministerium als auch die Bundesregierung prüfen lassen, wieviel Beihilfe im Falle NOKIA nach EU Recht geflossen sind.
Der Subventions-Experte im Europaparlament MARKUS PIEPER (CDU) erklärte, dass gerade einige osteuropäische Staaten dafür bekannt sind, EU Mittel für Subventionen einzusetzen und es gäbe Fälle, in denen auch direkte Betriebsverlagerungen gefördert wurden.

Dieses war auch vermutet worden bei der Verlagerung eines AEG-Werkes des Electroluxkonzerns von Nürnberg nach Polen vor zwei Jahren. Angeblich verschärfte die EU die Förderregeln im Jahr 2007.

Wenn man bedenkt, dass erst ab einer Vergabe in Höhe von 50 Millionen Euro eine Prüfungs-Kommission der EU eingeschaltet werden muss, ist es wohl ein Leichtes, diese Prüfung zu vermeiden, in dem schrittweise einzelne Unternehmensteile verlagert werden, die unter der 50 Millionengrenze liegen.

Die Belohnung durch Brüssel für verlagernde Firmen ist ein sehr schönes Beispiel dafür, was den Industriestaaten von der EU aufgezwungen wird.
Nokia kassiert zuerst 88 Millionen Subventionen und erhält bei anschliessender Verlagerung von Deutschland nach Rumänien noch einmal Zuschüsse in Form von Bereitstellung der für das Unternehmen passenden Infrastruktur in Rumänien.

Deutsche Arbeitsplätze werden mit Geldern deutscher Steuerzahler über die EU vernichtet.


Nokia wird nicht das letzte subventionierte Unternehmen sein, das mit kräftiger Finanzhilfe der EU aus Deutschland abgezogen wird.


Mittwoch, 9. Januar 2008

Wir werden ärmer, darauf haben wir uns einzustellen.


Die Sozialforscher erwarten einen Verlust des Wohlstandes. Der Bonner Sozialwissenschaftler MEINHARD MIEGEL ist der Meinung, dass die Wachstumsphase im globalen Wirtschaftsprozeß abgeschlossen ist.


MIEGEL hält einen Verlust des Wohlstandes von einem Fünftel bis zum Jahr 2030 in den reichen Industriestaaten für möglich. MIEGEL: "Wir müssen lernen, uns auf diese Bedingungen einzustellen, es gehe darum, zu teilen und sich mit weniger zu begnügen".



Deutschland teilt bereits.


Während sich die Renten derjenigen, die Deutschland aufgebaut haben, seit Einführung des Euro halbiert haben, während Millionen Menschen in Deutschland keinen Arbeitsplatz haben, während weitere Millionen von Menschen in miserabel bezahlten Teilzeit- und 1-Euro-Jobs nicht genug verdienen, um eine Familie zu ernähren, während weitere Millionen Menschen von nach einem rechtskräftig verurteilten Verbrecher, HARTZ , Hartz 4-Geld beziehen, erhöhen sich die Politiker ihre Diäten schnell einmal um 10 %, werden Milliarden für Entwicklungshilfe an Pälestinenser gezahlt, wird "unsere Freiheit am Hindukusch" mit Millarden von Euro "verteidigt".


Ja, wir teilen bereits über Gebühr.



Über einen Teil der oben erwähnten Islamisierungskosten gibt die Broschüre “Integrationsaktivitäten des Bundes”, Herausgegeben von der Bundesregierung, Stand 04.08.2005, Auskunft.



Bundesministerium des Inneren:
Sprachförderung: 208.000.000 €

Gesellschaftliche Integration: 14.018.000 €

Soziale Beratung: 27.900.000 €

Integration allgemein: 500.000 €

Interreligiöser Dialog: 30.000 €
Summe: 250.448.000 €

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit / Bundesagentur für Arbeit
Sprachförderung / Beschäftigung und Arbeitsmarkt: 22.300.000 €

(Haushalt 2004)Beschäftigung und Arbeitsmarkt / Qualifizierung und Weiterbildung: 28.000.000 €
Summe: 50.300.000 €

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
“Plattform Ernährung und Bewegung e.V.”: 25.000 €

Verbraucherschutz, Migranten und Finanzdienstleistungen: 128.997,28 €
Summe: 153.997,28


Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Gesellschaftliche Integration: 7.200.000 €

Soziale Beratung: 35.000.000 €

Beschäftigung und Arbeitsmarkt / Soziale Integration: 75.000.000 €

Forschungsprojekt zur Lebenssituation junger Ausländerinnen: 519.919,42 €

Türkisch-deutsche Elternbriefe: 28.000 €

Hochschulintegration /Garantiefonds: 21.500.000 €

Armutsprävention bei Alleinerziehenden: 403.552,90 €

Informations- und Kontaktstelle Migration für ältere Migranten: 326.000 €

Förderung des ehrenamtlichen Engagements von Migranten: 1.600.000 €

Maßnahmen gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus u. Rechtsextremismus: 192.000.000 €

Interreligiöser Dialog: 176.900 €

Interreligiöses und transkulturelles Lernhaus für Frauen: 300.000 €
Summe: 334.054.372,32


Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ältere Migrantinnen und Migranten: 4.431.400 €

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Stadt(teil)entwicklung / Sozialraumpolitik: 71.418.000 €

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Umweltbewusstsein von türkischen Migranten: 63.350 €

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Multikulturelles Sprachtheater: 180.209,00 €

Gesellschaftliche Integration / Wohnumfeld / Integrationsforschung: 390.000 €

Berufliche Ausbildung / Beschäftigung und Arbeitsmarkt: 1.500.000 €

Qualifizierung und Weiterbildung / Interkultureller Dialog: 563.135 €

Akademikerprogramm der Otto Benecke Stiftung e.V.: 3.840.000 €

BMBF Programm “Lernende Regionen - Förderung von Netzwerken”: 118.000.000 € (2002 – 2007)

Kulturorte als Lernorte interkultureller Kompetenz.: 330.300 €

Tagung “In Vielfalt beraten: MigrantInnen als interkulturelle BeraterInnen”: 9.500 €
Summe: 124.813.144 €


Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Kulturelle Integration / Kulturelle Begegnung: 5.720.665 €

Künstlerischer Umgang mit den Erfahrungen als Flüchtling: 244.300 €

Dokumentation des Lebens von Flüchtlingen und Vertriebenen: 158.080 €

Förderung des kulturellen Eigenlebens fremder Volksgruppen: 380.756 €
Summe: 6.503.801€


Summe aller Integrationsmaßnahmen allein des Bundes: 842.186.064,60 €


Kosten im Multi-Milliardenbereich wie Sozialhilfe, Asylbewerberkosten, Prozesskostenhilfen für Asylbewerber, Abschiebekosten, Kosten durch importierte Kriminalität, Kosten durch Sozialkriminalität, etc. sind darin NICHT enthalten.

Samstag, 5. Januar 2008

Öffentlich rechtliche Fernsehanstalten - kann man noch tiefer sinken?





Armselige Unterhaltung in deutschem Fernsehen!
Für jeden auch nur mittelmässig begabten Menschen ist die deutsche Fernsehunterhaltung der öffentlich rechtlichen Anstalten eine Zumutung.
Das mit zwangsweise eingezogenen GEZ-Gebühren und damit zuschauerfinanzierte Medium lieferten nur noch Unterhaltung schlechtester Provinienz ab.
Drei bis vier Namen, Jauch, Kerner, Schmidt, Pocher und das was die Anstalten schlicht für „Volksmusik“ halten, ist deutsche Fernsehunterhaltung oder sagen wir das, was die Macher dafür halten.
Für wie anspruchslos und einfältig halten die „Fernsehgewaltigen“ eigentlich den zahlenden Zuschauer.
Während der Nachrichten werden vorgefertigte Meinungen eines Reporters oder Sachverständigen oder sonst eines Betriebsblinden als Tatsachen respektive Fakten serviert. Frei nach dem Motto „Zuschauer friss oder stirb“.
Meinungsmache pur anstelle sachlicher Information. Einfach nur Verblödungsfernsehen, so dass sich jeder, der auch nur ansatzweise mit dem Internet vertraut ist, fragt, welche mehr als miserablen Macher da am Werke sind. Fernsehen nur noch für Sonderschulenabrecher.
Enervierend, was diese Leute unter Information verstehen. Da wird manipuliert, verschwiegen und zurückgehalten, was das Zeug hält und das schlimme ist, dass die Zuschauer, die immer noch nicht begriffen haben, dass das Fernsehgerät einen Abschaltknopf hat, alles was ihnen vorgesetzt wird glauben.
Man möchte den so sehr gut von den Gebühren bezahlten Intendanten doch einmal dringend den Rat geben, sich nicht nach irgendwelchen Quoten zu richten, sondern mehr nach dem, was jemand gelernt hat, wie gut jemand sein Metier versteht und was er kann, unabhängig von Parteibuch, Vitamin B oder Religionszugehörigkeit.
Solange das aber nicht der Fall ist, werden immer mehr Zuschauer ihre Geräte abschalten oder sogar abmelden und sich andere Informationsquellen suchen.
Macht euch nur selbst arbeitslos, uns, dem Zuschauer geht nämlich nichts verloren durch eure Abwesenheit.

Elterngeld gegen demografischen Absturz?



Elterngeldbedarf 2007 ---1, 6 Milliarden.
Anfang Dezember 2007 mussten zusätzlich 130 Millionen zugeschossen werden.
Jetzt, im Januar 2008, musste Frau van der Leyen weitere 110 Millionen nachschiessen um alle Anträge zu bezahlen.
Das macht zusammen 1840 Millionen Euro aus für die ersten neun Monate des Jahres 2007.
In den ersten 9 Monaten des Jahres 2007 haben 9,6 % aller Väter Elterngeld beantragt. Weit vorne liegen mit 12,4 % Berlin und Bayern mit 11,2 %.
57 % der Väter beanspruchten Elterngeld für 2 Monate.
25 % der Väter wählten einen Zeitraum von 3 bis 11 Monaten.
Mütter beantragten zu 86 % Elterngeld für 1 Jahr.
Nach den ersten 9 Monaten des Jahres 2007 waren 387000 Anträge auf Elterngeld zu bewilligen.
Dividiert man diese 387000 Anträge durch die Summe von 1840 Millionen Euro, so ergibt das eine Zahlung von ca. 400 Euro pro Monat pro Antrag.
Für das laufende Jahr 2008 plant das Familienministerium 4.04 Milliarden Euro (4000 Millionen ) für die Zahlung der Anträge auf Elterngeld ein.
Wenn es denn hilft, ist es in jedem Fall gut angelegtes Geld.

Aber, ihr lieben Single Steuerzahler, auch mit euren Steuerzahlungen wird diese gewaltige Summe finanziert. Also lasst euch nicht einreden, dass ihr nichts für die Kinder und zukünftigen Rentenzahler (so sie denn welche werden) in diesem Land tut. Lasst euch nicht einreden, ihr müsstet später auf einen Teil eurer Rente verzichten, weil ihr keine Kinder für dieses Land geboren und erzogen habt. Alle die keine Kinder haben, ob gewollt oder ungewollt, tragen mit ihren Steuerzahlungen und Abgaben sehr wohl dazu bei, dass diese Kinder betreut werden, in die Kindergärten, Schulen und Universitäten gehen können.

Donnerstag, 3. Januar 2008

Und da reden wir von "jugendlichen Straftätern" ?


Ausländerkriminalität
Eine Kurzanalyse

Während die Kriminalität bei den Deutschen sinkt, steigt sie vor allem bei ausländischen Jugendlichen an. Der Anstieg der Gewaltkriminalität betrug von 1995-2005 mehr als ein Drittel, wobei der „Anteil ausländischer Jugendlicher vor allem in den Ballungsgebieten größte Sorgen bereitet“, wie der Sprecher der Polizeigewerkschaft Konrad Freiberg feststellte [1]. So haben beispielsweise in Berlin 77% aller jugendlichen Intensivtäter einen Migrationshintergrund [2]. Der Anteil ausländischer Strafgefangener in den Jugendanstalten schwankt zwischen 20 und 40%.

„BKA-Präsident Jörg Ziercke hat sich entschlossen, Klartext zu reden: Ausländische Jugendliche sind vier Mal häufiger in Raubstraftaten verwickelt als ihre deutschen Altersgenossen. Noch dreimal häufiger fallen sie in den Polizeistatistiken mit Gewalttaten auf.“
(t-online.de, „Zuwanderer werden häufiger straffällig“, 16.11.2006)

Laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) von 2004, betrug der Ausländeranteil an ermittelten Tatverdächtigen nach Abzug ausländerspezifischer Straftaten 19,3% [3]. Besonders hoch waren die Anteile der ausländischen Tatverdächtigen bei Vergewaltigung (30,6%), Raubstraftaten (30,1%) und Mord (29,6%). Zum Vergleich: Der offizielle Ausländeranteil in der Bevölkerung beträgt knapp 9% (ohne Eingebürgerte).

Ausländer waren im Jahr 2004 somit statistisch doppelt so häufig kriminell wie Deutsche. Zu beachten ist jedoch, dass sich unter ausländischen Tatverdächtigen auch Personen befinden, die nicht zur Wohnbevölkerung zählen, z.B. Touristen. Ebenfalls ist der hohe Anteil, sich illegal in Deutschland aufhaltender Ausländer nicht zu unterschätzen. Er betrug im Jahr 2001 ca. 20% an allen ausländischen Tatverdächtigen.

Die Behauptung, bei der Feststellung der höheren Kriminalität von Ausländern würde es sich „nur“ um Tatverdächtige handeln und dies ließe keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Kriminalitätsbelastung zu, ist falsch. Im Gegenteil: Die Anteile ausländischer Verurteilter korrelieren sehr wohl mit den Anteilen der Tatverdächtigen.

Im Jahr 2004 waren insgesamt 23,3% aller in Deutschland verurteilten Straftäter Ausländer, darunter besonders hohe Anteile bei Vergewaltigung (32,6%), Raubstraftaten (33,1%) und Mord (38,3%) [4]. Mehr als jeder dritte Mord wird in Deutschland somit von Ausländern begangen.

Da die Einbürgerungen ebenfalls weiter voranschreiten und ausländische Kinder zum Großteil automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen, werden direkte statistische Vergleiche in Zukunft immer unsicherer.

Der stellvertretende Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamten (BDK) Rolf Jaeger spricht sogar von einer Kriminalisierung Deutscher in der Statistik [5] und fordert eine Aufteilung der Tatverdächtigen nach Herkunftsländern, um ein wirklichkeitsgetreues Bild der Entwicklung zu zeichnen.

Der Kriminologe Prof. Dr. Hans-Dieter Schwind unterscheidet in Bezug auf die Ausländerkriminalität 5 problematische Tätergruppen [6]:
Kinder und Enkel der Gastarbeitergenerationen aus den Mittelmeerländern, „deren Integration in Deutschland zu einem erheblichen Teil nicht gelang“
Asylbewerber- und Wirtschaftsflüchtlinge aus Osteuropa und den Dritte-Welt-Ländern, „die im Gegensatz zu den Gastarbeitern nicht ins Land geholt wurden, sondern von selbst kamen und meist über keine Arbeitsstelle verfügen“
Politische Extremisten: v.a. Palästinenser, Iraner, Iraker, Tamilen, Türken, Kurden
Kinder und Jugendliche der in den letzten Jahren zugewanderten Spätaussiedler
Touristen z.B. aus Polen, „die mit Straftaten oder mit Prostitution „schnelles Geld“ machen“

Im Bereich der organisierten Kriminalität (OK) haben Ausländer die Deutschen längst verdrängt. Im Jahr 2004 waren 62,9% aller Tatverdächtigen in diesem Segment Ausländer, z.B. osteuropäische Einbrecher- und Raubtäterbanden, vornehmlich aus Serbien, Albanien und Rumänien, die Tageseinbrüche sowie (mit bisher unbekannter Brutalität) sog. Blitzüberfälle durchführen.

Quelle: [7])
Fußnoten
[1] Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Konrad Freiberg: Interview in der Neuen Osnabrücker Zeitung, 2.4.2005, Zitat: „Der Anstieg der Gewaltkriminalität hält an. Sie stieg in den letzten zehn Jahren um ein Drittel. Nach den vorliegenden Zahlen aus neun Bundesländern betrug die Zunahme im vergangenen Jahr erneut gut drei Prozent. Das ist ein Alarmsignal, weil ein Ende dieser schlimmen Entwicklung nicht absehbar ist und der Anteil ausländischer Jugendlicher vor allem in Ballungsgebieten größte Sorgen bereitet. Das gilt speziell für Raub und Sexualdelikte.“

[2] ZDF heute-journal: „Wenn Schüler Straftaten begehen“, 3.5.2006, 77% der jugendlichen Intensivtäter in Berlin sind ausländischer Herkunft.

[3] Bundesministerium des Innern: Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), 2004, Zitat: „Ohne ausländerspezifische Delikte betrug der Tatverdächtigenanteil Nichtdeutscher 19,3 Prozent...“ (S. 26), Ausländerspezifische Straftaten sind z.B. Verstöße gegen das Asylgesetz, die nur von Ausländern begangen werden können.

[4] Statistisches Bundesamt: Verurteilte 2004, Straftaten insgesamt: 179.801, Ausländeranteil insgesamt: 23,2%, darunter Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung: 32,6%, Raub und Erpressung, (räuberischer Angriff auf Kraftfahrer): 33,1%, Mord und Totschlag: 38,3%

[5] DIE WELT: „Deutsche werden in der Statistik kriminalisiert“, 18.7.2006, Zitat: „Die Wahrheit über den Zusammenhang zwischen Kriminalität und Migrationshintergrund könnte sogar noch dramatischer sein, wie Rolf Jaeger, stellvertretener Vorsitzender des Bundes Deutscher Krimalbeamten (BDK), glaubt. Eigentlich kriminalisiert die Statistik die Deutschen’, sagt Jaeger. So wird bei den Tatverdächtigen nicht unterschieden, woher sie kommen: Unter den deutschen Tatverdächtigen finden sich auch Eingebürgerte. Letztlich werden eingedeutschte Russen kriminalstatistisch genauso als deutsche Straftäter erfaßt wie auch eingedeutschte Türken, Afrikaner, Asiaten oder andere Europäer, die die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben’, sagt Jaeger und fügt hinzu: Eine konkrete Aussage, welche Kriminalität von hier geborenen deutschen Straftätern ausgeht, kann seit Jahren nicht mehr getroffen werden.’“

[6] Schwind, H.-D.: „Befürchtete Gefahren der Zuwanderung – nur ein Horrorszenario?“, In: Kerner, H.-J.; Marks, E. (Hrsg.): Internetdokumentation Deutscher Präventionstag, Hannover, 2003

[7] Pfeiffer C. & Wetzels P.: „Zur Struktur und Entwicklung der Jugendgewalt in Deutschland“, 2001, erschienen im Internet: http://www.kfn.de/strukturentwicklungjugendgewalt.shtml
Anlagen
Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2004http://www.bka.de/pks/pks2004/index.html
Delikverhältnisse Ausländer/Deutsche nach der amtl. Verurteiltenstatistik 2004Grafik1, Grafik2, Grafik3, Grafik4
Zur Struktur und Entwicklung der Jugendgewalt in Deutschlandhttp://www.kfn.de/strukturentwicklungjugendgewalt.shtml
Video: ZDF heute-journal: „Wenn Schüler Straftaten begehen“http://www.zdf.de/ZDFmediathek/inhalt/23/0,4070,3930231-6-wm_dsl,00.html
Video: WDR-Reportage über türkische und arabische Banden in Kölnhttp://www.2xfun.de/view.php?file=3249#item
Pressearchiv im Internet
Vielen Dank an „Kurdistan“ für die vielen Pressemeldungen.„... In Großstädten seien teilweise mehr als die Hälfte der Häftlinge Ausländer - schon die Verständigung bereite riesige Probleme. ...“ http://www.welt.de/data/1995/10/05/702222.html
Polizeipräsident: Manche Straßen in Berlin sind nur mit Verstärkung betretbar.http://www.tagesspiegel.de/berlin/archiv/12.05.2006/2526414.asp
„Hamburg - Wenn es um herausragende Kriminalität geht, sind in Deutschland Ausländer noch weit überproportional vertreten. ...“http://www.welt.de/data/2004/08/14/318965.html
„... Insgesamt wird die Organisierte Kriminalität immer internationaler. Nur noch drei der Verfahren hätten rein Hamburger Bezug. 30 Prozent aller OK-Verfahren werden wegen illegaler Schleusung, 25 Prozent wegen klassischer Wirtschaftskriminalität eingeleitet. 66 Prozent aller Täter im OK-Bereich sind Ausländer. ...“http://www.welt.de/data/2001/07/17/506624.html
„Anteil junger Ausländer an Gewalttaten steigt ... Besonders Sorge macht mir, dass der Anteil junger Männer nichtdeutscher Herkunft bei Gewalt- und Raubdelikten überproportional steigt. ...“http://www.welt.de/data/2002/12/24/27849.html„Bei schwerer und gefährlicher Körperverletzung lag der Anteil laut Kriminalstatistik bei 28,8 Prozent. Im Bereich der Jugendkriminalität ging fast jede vierte Straftat auf das Konto eines Nichtdeutschen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Der Anteil der Ausländer an den Einwohnern Berlins beträgt etwa 13 Prozent. In den westlichen Bezirken ist er jedoch höher und beläuft sich auf 17,5 Prozent, während er im östlichen Stadtgebiet nur 5,7 Prozent ausmacht.“http://www.welt.de/data/2002/12/24/27855.html
„... In den von den Berliner Behörden bearbeiteten Verfahren wurden im vergangenen Jahr 655 Tatverdächtige ermittelt, 85 mehr als im Jahr zuvor. Die meisten von ihnen sind Ausländer, nur 207 besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Anteil der Ausländer unter den Tatverdächtigen nahm laut Polizei in den vergangenen Jahren stetig zu. ...“ http://www.welt.de/data/2004/08/23/323037.html
Junge Straftäter: Jeder Zweite ist Ausländer „"Wenn ich das vor einigen Jahren gesagt hätte, wäre ich vermutlich in die rechte politische Ecke gestellt worden", kommentierte Michael Knape, Leiter der Polizeidirektion 6 (Ost) gestern vor Journalisten seinen Bericht über einen Fahndungserfolg seiner Beamten. Sie konnten vor kurzem eine zwölfköpfige Bande von Jugendlichen festnehmen, die innerhalb von zwei Monaten 50 Raubdelikte verübt hatten und dabei zum Teil mit unvorstellbarer Brutalität vorgegangen waren. Der Leitende Polizeidirektor hatte dabei auch die Nationalität der Festgenommen - überwiegend Türken - erwähnt. ...“http://www.welt.de/data/2003/11/11/195743.html
„Es ist ein mühsamer Job, dem Jascha Wozniak Tag für Tag nachgeht. Der 37 Jahre alte Polizeikommissar ist Präventionsbeauftragter im Abschnitt 33. Sein Revier ist Moabit, vom Beusselkiez bis zum Westhafen. 30 Prozent der Bevölkerung dort sind Ausländer, der Anteil der Arbeitslosen und Sozialhilfeempfänger ist etwa ebenso hoch. Gewalt und Kriminalität gehören zum Alltag.“http://www.welt.de/data/2004/04/19/266748.html
„Mehr als die Hälfte der Täter im Bereich der organisierten Kriminalität sind Ausländer. Von den im vergangenen Jahr in Berlin ermittelten 623 Verdächtigen besaßen 377 keine deutsche Staatsbürgerschaft. ....“http://www.welt.de/data/2003/10/23/186691.html
„56 Prozent der Tatverdächtigen seien Ausländer. Zudem handle es sich bei 20 Prozent der deutschen Verdächtigen um Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion. ...“ http://www.welt.de/data/2002/04/20/414091.html
„... Der Anteil der ausländischen Verdächtigen stieg von 37,9 Prozent im Jahr 2001 auf 46,6 Prozent im vergangenen Jahr. Dabei handelte es sich vor allem um Letten, Ukrainer und Polen. Insgesamt ermittelten Polizei und Staatsanwaltschaft im vorigen Jahr gegen 148 Tatverdächtige, davon waren 79 Deutsche und 69 Ausländer aus 14 Staaten. ...“ http://www.welt.de/data/2003/09/02/162941.html
„... Das Verbrechen wird immer multikultureller. Bis zu acht Nationalitäten versammeln sich heute unter einem Banden-Dach. Insgesamt sind zwei Drittel der vor NRW-Gerichten verurteilten 228 Bandenkriminellen Ausländer....“ http://www.wams.de/data/2001/04/29/489461.htm
„... Junge Türken, aber auch russische Aussiedler und Jugendliche aus Ex-Jugoslawien sind in der Jugendkriminalität immer noch überrepräsentiert - das zeigt die neue Studie von Professor Christian Pfeiffer, Leiter des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen. Diese Tatsache gilt als politisch wenig korrekt. Doch seine Dunkelfeld-Analyse ergibt, daß einheimische deutsche Jugendliche - das waren zwei Drittel der Befragten - in 64 Prozent der Fälle zu Opfern wurden, aber nur 25 Prozent der Täter stellten. Junge Türken dagegen wurden zu 30,5 Prozent als Täter genannt....“http://www.wams.de/data/2005/10/02/783614.html
„Auf Nordrhein-Westfalens Straßen braut sich eine neue Verbrechenswelle zusammen. Bei dem dramatischen Anstieg der Fälle von Straßenraub spielen junge Ausländer im Alter unter 18 eine Schlüsselrolle. ... Die zunehmende Unsicherheit auf den Straßen geht - besonders in Großstädten - vor allem auf das Konto von ausländischen Kindern und Jugendlichen. Während im ganzen Land "nur" jeder fünfte Straßenräuber ein Ausländer unter 18 ist, gehört in Köln und Düsseldorf schon jeder vierte Straßenräuber zu dieser Problemgruppe. ....“http://www.wams.de/data/2003/11/23/201024.html
„Organisierte Kriminalität ist heute mehrheitlich Ausländerkriminalität. Nach dem jüngsten Lagebericht des Bundeskriminalamtes (BKA) zur Entwicklung von Mafia, Camorra und Co. in Deutschland haben die Sicherheitsbehörden im vergangenen Jahr einen Ausländeranteil von inzwischen 63,6 Prozent ermittelt, gegen den ein Verdacht wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation bestand. Der Anteil der Ausländer an der Gesamtbevölkerung liegt bei knapp neun Prozent. Die mutmaßlichen Gangster stammten aus 85 verschiedenen Nationen. Ihre Hauptbetätigungsfelder: Rauschgifthandel, Rauschgiftschmuggel, illegale Waffengeschäfte, Rotlicht-Kriminalität wie Zuhälterei, Menschenhandel, illegales Glücksspiel, Falschspiel, Schutzgelderpressung, Herstellung von Falschgeld, Fälschung und Mißbrauch von Schecks und Kreditkarten, Autoverschiebung, Menschenschleusung. Einschüchterung, Drohung und Gewalt - das ergeben die polizeilichen Analysen - sind mittlerweile zu "gängigen Mitteln" nicht nur organisierter Straftäter geworden. ...“ http://www.welt.de/data/1996/08/27/694255.html
„... "Abziehen" ist eine der Sportarten, die die Cliquen gern spielen. Abziehen, das heißt: anderen ihre Jacken, Handys, das Geld zu rauben. "Ich hatte früher jede Woche drei Handys", sagt Lumi, Jomanas Schulkameradin. ...“ http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/660/64596/„... Die Polizei verzeichnet quer durch Deutschland einen rasanten Zuwachs von Straftaten bei sehr jungen Aussiedlern – obwohl insgesamt die Aussiedler in der Kriminalitätsstatistik völlig unauffällig sind. In Bayern ist die Zahl der von Aussiedlern begangenen Straftaten in den letzten drei Jahren um einen zweistelligen Prozentsatz gestiegen, vor allem bei Kindern. ...“http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/441/3438/
„... Die Crackdealer vor dem Hamburger Hauptbahnhof tragen Einheitslook, darüber hinaus aber macht etwas sie kenntlich: Nahezu alle haben eine dunkle Hautfarbe. Sie stehen schon vormittags auf dem Hansaplatz im Problemstadtteil Sankt Georg, ziehen die Junkies nach ins multikulturelle Schanzenviertel, wo die Kriminalität stark angestiegen ist. Der Markt mit der Droge Crack, die am schnellsten wachsende Rauschgiftszene der Stadt, ist fest in der Hand von Schwarzafrikanern. ...“http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/516/516/„Türkische Jungen sind nach einer neuen Studie überproportional gewalttätig. Dies berichtet die "Financial Times Deutschland" unter Berufung auf Daten des Kriminologen Christian Pfeiffer. Die türkischsstämmigen Jugendlichen seien viermal häufiger an Gewalttaten beteiligt, als es dem Bevölkerungsanteil entspreche. Diese Entwicklung steht im Gegensatz zum Gesamttrend: Insgesamt sei die Gewalt unter Schülern seit 1998 zurückgegangen, heißt es in der Studie. Auffällig sei, daß Konflikte häufig zwischen Jugendlichen unterschiedlicher Herkunft ausbrechen. Das gelte für 60 Prozent der Gewalttaten. Die meisten Konflikte gebe es zwischen deutschen Opfern und nichtdeutschen Tätern. Die Studie im Auftrag von elf westdeutschen Städten, Kreisen und Kommunen basiert auf der Befragung von 14 000 Neuntkläßlern und 6000 Viertkläßlern. ...“ http://www.abendblatt.de/daten/2006/05/30/567968.html
„Wie konnte an der Rütli-Schule die Schulordnung durch das Faustrecht ersetzt werden? Den Schülern ist es gelungen ihre Regeln duchzusetzen, weiß die Neuköllner Journalistin Güner Balci. Und die lauten: Der Stärkere hat Recht, Frauen sind Huren oder unberührbar, Lehrer Feinde oder Opfer. ...“http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,408937,00.html
„..."Auf Grund der bundesweiten Statistik zur organisierten Kriminalität wissen wir aber, dass Albaner, Türken und Jugoslawen überproportional bewaffnet sind", sagt Konrad Freiberg, der Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP) ...Bei den ermittelten Tätern handelte es sich in allen Fällen um Ausländer. ...“http://www.welt.de/data/2000/03/06/555116.html
„Man kann die nicht mehr ändern“http://www.welt.de/data/2006/01/21/834703.html

Quelle: http://www.heimatforum.de/


Prognostizierte Ausländeranteile in der Gruppe der 20-40jährigen


Stadt
------------------------1992 in % ----2010 in %
Duisburg----------------17,4-----------45,9
Remscheid--------------18,1-----------44,7
Köln--------------------19,3-----------42,9
Gelsenkirchen----------14,8-----------42,0
Düsseldorf--------------17,8-----------41,6
Oberbergischer Kreis---15,0-----------41,2
Wuppertal--------------17,2-----------40,9
Heinsberg--------------18,7-----------40,8

Solingen---------------17,5-----------40,0
Rhein-Sieg-Kreis------40,8-----------39,6
NRW ingesamt--------11,9-----------31,5


(Quelle: Herwig Birg, Auswirkungen und Kosten der Zuwanderung, 2001)
http://www.heimatforum.de/


10% der Westdeutschen wurden seit 1970durch Migranten „ersetzt“
Im Jahr 1970 lebten in Deutschland (BRD+DDR) ca. 78 Millionen Menschen, davon 2,7 Millionen Ausländer der ersten Gastarbeitergeneration. Im Jahr 2005 lebten in Deutschland offiziell 83,4 Millionen Menschen, ein Zuwachs von fast 7%. Von 1970-2005 wanderten offiziell 5 Millionen Ausländer per Saldo über die Grenzen ein. Hinzu kamen 3,8 Millionen Spätaussiedler, die nicht zur ausländischen Bevölkerung gerechnet werden. Laut Mikrozensus 2005 leben in Deutschland 2,7 Millionen Menschen ausländischer Abstammung, die keine eigene Migrationserfahrung besitzen, d.h. nach 1970 hier geboren wurden.
Es ergibt sich per Rechnung ein Geburtendefizit der angestammten Bevölkerung von 1972 (dem Zeitpunkt des demografischen Übergangs) bis 2005 von 6,1 Millionen Menschen. Dies entspricht etwa 10% der westdeutschen Bevölkerung von 1970.
Quellen u.a.:
Statistisches Bundesamt (2005): „Strukturdaten und Integrationsindikatoren über die ausländische Bevölkerung in Deutschland 2003“, 18.05.2005, erschienen im DESTATIS Statistikshop: http://www.destatis.de/shop
Statistisches Bundesamt (2006): „Eheschließungen, Geborene und Gestorbene 1946-2005“, Kopie: http://www.heimatforum.de/download/hochzeiten_geboren_gestorben_1946_2005.xls
Statistisches Bundesamt (2006): „Haushalte, Familien und Gesundheit – Ergebnisse des Mikrozensus 2005“, Presseexemplar, Juni 2006, Kapitel 8 - Migration, S. 73ff, erschienen im Internet: http://www.destatis.de/
http://www.heimatforum.de/

Nun wäre es falsch, fuer die Kriminalität in Deutschland alleine Ausländer verantwortlich zu machen. Da es aber leider auch genug deutsche Kriminelle gibt, brauchten wir nicht noch die Kriminellen aus der ganzen Welt hierher kommen zu lassen, beziehungsweise deren Anwesenheit bei uns zu dulden. Indem die Ausländerkriminalitaet verharmlost und z.B. obige Zahlen dem Buerger verschwiegen werden, löst man das Problem nicht.

Hier gilt es, entsprechend politisch zu handeln und dieses politische Handeln kann nicht zum Erfolg führen, wenn man eine Verschärfung der Gesetze fordert. Die Bundesrepublik hat effiziente Gesetze. Man muss sie nur richtig anwenden.