Donnerstag, 20. März 2008

Der unverschuldete Abstieg in die Unterschicht.



Da ist der Elektriker, 57 Jahre alt, mit einem Monatsverdienst von viertausend Euro netto. Seine Firma macht Konkurs. Einen neuen Arbeitsplatz in diesem Alter zu finden, ist nicht einfach. Schliesslich findet er eine neue Arbeit und verdient brutto 15 Euro in der Stunde.
Eine Frau mittleren Alters, Lehrerin seit vielen Jahren, studiert Sozialpädagogik mit 35 Jahren und verdient heute mit 47 Jahren netto 1400 Euro.
Und der Mess-und Regeltechniker, 43 Jahre, verdient 1800 Euro netto. Seine Ehefrau, 35 Jahre verdiente als Warenbuchhalterin 1200 Euro netto. Nach der Geburt ihres Kindes bleibt die Frau zu hause, bekommt 300 Euro Erziehungsgeld und 150 Euro Kindergeld. Da dieses Einkommen nicht reicht, hat der Ehemann trotz Vollzeitarbeit noch einen 400 Euro-Job annehmen müssen.
In allen drei Fällen sind Menschen unverschuldet in die Unterschicht abgerutscht.
Das statistische Einkommen Mittel beträgt 16000 Euro Haushaltsnettoeinkommen jährlich pro Person.
Die Real-Nettolöhne je Beschäftigten sind seit 2005 um 3,5 Prozent gesunken.
Einzigartig ist die Entwicklung seit Weltkrieg II, dass trotz Aufschwung eine sinkende Kaufkraft zu verzeichnen ist. Und davon sind in Deutschland 5 Millionen Menschen betroffen. Langfristig wird die Spaltung in eine Ober- und Unterschicht zu einem gravierenden Stabilitätsverlust führen.
Unter Berücksichtigung dieser Fakten kann es niemanden wirklich verwundern, wenn die LINKEN, an ihrer Spitze Oskar Lafontaine, die CDU/CSU und die SPD vor sich her treiben mit Forderungen wie Mindestlohn, Arbeitslosengeld 1 und Rentenerhöhung.

Schaut man einmal über die deutsche Grenze, zum Beispiel nach Dänemark, wo diese Zahlen wieder öffentlich diskutiert werden dürfen, so sieht das in Dänemark so aus:

"2005 folgerte eine regierungsernannte Wohlfahrts-Kommission, dass ein Einwanderungsstopp aus den "schwersten" Ländern Dänemark mindestens 50 Milliarden Kronen im Jahr vor 2040 ersparen würde. Einige Experten meinen, die Zahl liegt eher bei 100 Milliarden. Die Einwanderung kostet Schweden 30% seines öffentlichen Budgets.
In Dänemark gibt es heute etwa
620.000 Muslims, d.h. 11% der Bevölkerung, und das für sie gespendete Geld fehlt katastrophal für Kinder, Alte, Schulen, Krankenhäuser, Strassen, Eisenbahnen, anständige Löhne für Krankenschwestern, Polizisten, Lehrer usw. Die Kommission berechnete, dass ein ethnischer Däne die Gesellschaft von der Wiege bis zum Grab 0.75 Millionen Kronen kostet - während ein Einwanderernachkomme 2.5 Millionen kostet!! Während von den Dänen 77% beschäftigt waren, waren nur 46% der Einwanderer beschäftigt - die Zahl sogar durch osteuropäische Gastarbeiter angehoben!!"


Wann darf in Deutschland der Bürger, wie es in einer Demokratie normal ist, darüber diskutieren, was den deutschen Steuerzahler die Integration kostet . Statistiken weisen aus, dass lediglich 47 % der Muslime, von anderen Einwanderern liegt kein zuverlässiges Zahlenmaterial vor, einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis nachgehen.
Darf es sein, dass ein Arbeitnehmer letztendlich weniger Einkommen hat, um sich uns seine Familie zu unterhalten, als jemand, der ausschliesslich vom deutschen Staat alimentiert wird?
Man sollte denken,nein, das darf nicht sein, denn wer wird um Arbeit bemüht sein, wenn er von Staats wegen genauso viel Geld erhält, als wenn er täglich zur Arbeit gehen müsste.
Unsere Regierung hat hier einen enormen Informations- und Handlungsbedarf.

Sonntag, 16. März 2008

Die Mittelmeer Union


EU-Aufbau Der Mediterranen Union
Die EU-Kommissaren Olli Rehn und Benita Ferrero Waldner sind mit dem Verhandeln mit "unseren europäischen Nachbarschaftspartnern", den kommenden Mitgliedern des Nachfolgers der EU: Der Mediterranen Union, rege beschäftigt!
Das Folgende gilt prinzipiell auch für die übrigen ENP-Programme um das Mittelmeer.
ENPIn der nächsten Budgetperiode (2007-2013), sind um €12 Milliarden als EU-Finanzierung zur Verfügung.
Hier ist die Mediterrane Union schon vorgesehen (EU Daily)!
Die EU bietet Nachbarn privilegiertes Verhältnis an. Die ENP ist unterschiedlich vom Erweiterungsprozess - schliesst aber EU-Mitgliedsschaft nicht aus.
Die ENP gilt für die unmittelbaren Nachbarn der EU zu Wasser und zu Lande: Algerien, Armenien, Azerbaijan, Weissrussland, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, den Libanon, Libyen, Moldawien, Marokko, Die Palästinensische Selbstverwaltung, Syrien, Tunesien og die Ukraine. Obwohl Russland auch Nachbar ist, sind unsere Verhältnisse durch eine Strategische Partnerschaft geregelt.
Das zentrale Element der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind die bilateralen ENP Aktionspläne , die zwischen der EU und jedem Partner verabredet werden. Diese legen eine Tagesordnung für politische und wirtschaftliche Reformen fest.
Das Balkan-Pulverfass"Ich höre in der Region manchmal den Ausdruck: "Dies ist der Balkan" - was normalerweise bedeutet, man kann voraussagen, dass etwas schief geht " (Olli Rehn 11.März 11, 2008).
"Wenn Bosnien-Herzegovina die politischen Forderungen einschl. politischer Reformen, erfüllt, sollte es möglich sein, ein Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen (SAA) im April zu unterzeichnen – ein erster Schritt in Richtung EU-Mitgliedsschaft", bestätigte Ausweitungskommissar Olli Rehn am 5. März 2008
Kommissar Rehn: "Sowie ihr Volk wünsche ich zu sehen, das Bosnien-Herzegovina Fortschritte auf EU-Mitgliedsschaft zu macht."52-55% der Bevölkerung sind Bosniaken, vorwiegend Sunni und Sufist Muslims.
Vizepräsident Kallas und Kommissar Potocnik werden ihre Erfahrungen hinsichtlich der Politik, die zur Mitgliedsschaft führt, teilen.
Dieses Jahr mag auch für Kroatien entscheidend werden, wenn es "wesentliche Fortschritte" mit seinen Gerichts- und Verwaltungsreformen, sowie mit dem kampf gegen Korruption und Wiederaufbau der Schiffsbauindustrie macht.
Kosovo hat sich soeben selbständig gemacht, nachdem albanische Muslims sich zur Mehrheit in der uralten serbischen Provinz vermehrt haben - und nachdem die NATO eine ethnische Säuberung unternommen hat und muslimischen Christenverfolgungen freies Spiel gelassen hat.
Für viele steht Kosovo als ein Schreckbild der künftigen europäischen Scharia-Gesellschaft. Die EU erkennt nun das Land an - hat es ja geschaffen - und will es in die EU.
Die ehemalige jugoslawische Republik, Mazedonien (2 mill., 33% Muslims) kann ein Datum für die Eröffnung von EU-Beitrittsverhandlungen bekommen, wenn es "Schlüsselprioritäten" einschl. Reform des Gerichtswesens und der öffentlichen Verwaltung entspricht - und ein Antikorruptionsgesetz durchführt! Und so was soll man ausgesprochen von der EU hören!

Visa Die Kommission stellte am 5. März, 2008, neue Schritte vor, um die EU-Beitrittsvorbereitungen mit allen Westbalkan-Ländern zu beschleunigen, einschl. der Visa-Liberalisierung. Am 7. März 2008 leitete Kommissar Frattini einen Dialog über Visa-Liberalisierung mit Albanien ein, hinsichtlich der Gewährleistung visafreier Einreise für alle albanischen Bürger!! (3.6 mill. Muslims).
Der Dialog ist auch mit Serbien und Mazedonien eingeleitet. Bosnien folgt bald nach.
Finanzierung Kosovo soll 1 Milliarde Euro von der EU zur Finanzierung der internationalen Präsenz bis 2010 empfangen. Kosovo hat 2.2 Mill. Einwohner, vorwiegend albanische Muslims: Koordination mit internationalen Finanzinstitutionen und bilateralen Geldgebern für Modernisierung und Entwicklung soll auch aufgestuft werden, um vor 2010 einen Westbalkan Investment-Rahmen zu errichten, heisst es im Kommissionspapier. Die jährlichen Mittel für den Westbalkan betragen etwa € 800 Millionen, insgesamt € 4 Milliarden bis 2011, mit Serbien und Kroatien als Empfänger der grössten Summen.
Weiterer Rückhalt für den EU-Beitritt der Westbalkan-LänderMit einem"Transportgemeinschaftsvertrag" legte der EU-Kommissar für Transport, Jacques Barrot einen Vorschlag zur Entwicklung der Infrastruktur der Balkanländer vor sowie zur Ausdehnung des Hauptstrassen- und Eisenbahnnetzes der EU in die Region
"Transportverbindungen sind die Schlüssel zum Verbinden der Völker und Gesellschaften" sagde Jacques Barrot.
Am 5. März 2008 legte Kommissar Rehn auch eine Serie von Vorschlägen vor, die eine Verdoppelung der Legate für Studenten aus dem Balkan sowie Öffnung für EU Programme der Wissenschaft, Forschung und Kultur für die Balkan Länder bedeuten.
Die Kommission will mehr Gemeinschaftsprogramme für Menschen aus der Region zugänglich machen .
Am 7. März 2008 unterzeichneten Kommissar für Auswärtige Angelegenheiten und ENP der EU, Benita Ferrero-Waldner, und der ägyptische Minister für Internationale Zusammenarbeit, Fayza Aboulnaga, das Hilfsprogramm 2007-2010. Der Fokus des €558 Millionen grossen Hilfspakets der ENP ist der ENP-Aktionsplan: Handel, Zoll, Landwirtschaft, Transport, Energie und Wissenschaft einschcl. Zusammenarbeit über legale Einwanderung und Grenzkontrolle sowie die Erleichterung der Visa-Erteilung.
Dauerhafte Entwicklung und Verwaltung menschlicher und Naturressourcen: Reformen der Ausbildungs- und Gesundheitssektoren.
Reformen der Bereiche Demokratie, Menschenrechte und Gerichtswesen: Das eigene Reformprogramm Ägyptens sowie die Rolle der Zivilgesellschaft in Ägypten stärken.
Bilaterale Hilfe für Ägypten wird durch das regionale ENPI grenzüberschreitende Zusammenarbeitsprogramm, das z.Z. unter Ausarbeitung ist, begleitet.
Die Mediterrane Union macht grosse Fortschritte auf unsere Kosten - auf die Leiden unserer Kinder als Dhimmis oder künftige Dschihad-Krieger zu.

« EU Court of Auditors: The EU Commission Is Incompetent EU Constructing the Mediterranean Union »


Entnommen von: http://euro-med.dk/?p=608





Donnerstag, 6. März 2008

Gysi stellt Bedingungen zur Wahl des Ypsilantis.






Da haben wir es. Die SPD als Ochse, der am Nasenring von der EX-SED vorgeführt wird.
Gregor Gysi ist der Ochsenführer und Oskar Lafontaine hält sich vornehmen bedeckt.
Arbeitsteilung nennt man das, Teamwork.
Gregor Gysi, ehemals SED, der Partei der Mauermörder von Honnecker und Mielke.
Mit Gysi und Lafontaine haben sich zwei Chamäleons gefunden, beide haben sich heute tiefrot lackiert.
Das Ypsilanti will sich in Hessen mit den Stimmen der Dunkelroten zur Ministerpräsidentin wählen lassen. Ypsilanti, eine dreiste Lügnerin, versichert vor der Wahl wortreich, nicht mit den Linken zu kooperieren und bricht bereits am Tag nach der Wahl dieses Versprechen.
Lüge und Wortbruch bleibt, was es ist und ist um so schäbiger, wenn beides zum Machterwerb angewendet wird. Da ist es auch keine Entschuldigung, Machiavelli zu erwähnen, der seinem Fürsten sagte, dass ein kluger Machthaber sein Wort nicht halten darf, wenn es ihm zu Schaden gereicht.






Update: 06.03.2008
Der rot-grünen Minderheitsregierung in Hessen droht bereits das Aus, bevor überhaupt über eine Koalition verhandelt wird. Nach Informationen der "Süddeutschen Zeitung" will eine SPD-Abgeordnete bei der geplanten Wahl Andrea Ypsilantis Regierungschefin am 5. April nicht für die hessische SPD-Vorsitzende stimmen. Das habe die Darmstädter Abgeordnete Dagmar Metzger Ypsilanti bereits mitgeteilt. Am Freitag wolle Metzger persönlich mit Ypsilanti sprechen. Damit würde Ypsilanti trotz Unterstützung der Linken die entscheidende Stimme fehlen. Ein SPD-Sprecher räumte ein, dass die Abgeordnete Gesprächsbedarf angemeldet habe. Ypsilanti braucht 56 der 110 Stimmen im Landtag, um Ministerpräsidentin zu werden. SPD, Grüne und die Linke haben zusammen 57 Abgeordnete.


Update: 07.03.2008
Die hessische SPD-Vorsitzende Andrea Ypsilanti ist mit ihrem Plan gescheitert, mit Hilfe der Linken Regierungschefin zu werden. Ypsilanti erklärte am Freitag in Wiesbaden, sie werde sich bei der konstituierenden Sitzung des Landtages am 5. April nicht zur Wahl als Ministerpräsidentin stellen. Zuvor hatte sie vergebens versucht, die SPD-Landtagsabgeordnete Dagmar Metzger umzustimmen, die sich einer Zusammenarbeit mit den Linken verweigert.
Das Desaster der Hessen-SPD und ihrer Vorsitzenden Andrea Ypsilanti ist zugleich ein Debakel für SPD-Chef Kurt Beck. Wohl kaum einer in der Bundespartei glaubt derzeit noch daran, dass Beck nach den Turbulenzen um die misslungene SPD-Öffnung zur Linken im nächsten Jahr wie ein Phönix aus der Asche unbeschadet aufsteigen und als Kanzlerkandidat seiner Partei gegen Angela Merkel antreten kann. Aber was wird aus seinem Job als SPD-Chef? Viele sehen ihn jetzt im freien Fall.
Die SPD befindet sich gemeinsam mit ihrem Vorsitzenden Kurt Beck auf Talfahrt: Nach dem Kursschwenk nach links sackte die Partei binnen einer Woche um vier Punkte auf 24 Prozent ab. Das ergab eine am Mittwoch veröffentlichte Forsa-Umfrage des Magazins "Stern" und des Fernsehsenders RTL. Auch der Parteichef verlor deutlich in der Wählergunst: Nur noch 14 Prozent würden ihn zum Kanzler wählen - so wenige wie nie zuvor.


Update: 08.03.2008
Die SPD hat Frau Metzger aufgefordert, eine von der Linken tolerierte Minderheitsregierung mit zu tragen oder andernfalls ihr Mandat niederzulegen. Frau Metzger gibt ihre Entscheidung in den nächsten Tagen bekannt. Das ist wirklich nicht zu toppen.


Update: 09.03.2008
Ein Verzicht der SPD-Landtagsabgeordneten Dagmar Metzger auf ihr Mandat würde die Probleme der hessischen SPD-Fraktion und ihrer Vorsitzenden Andrea Ypsilanti möglicherweise nicht lösen. Nach einem Bericht der "Frankfurter Rundschau" liegt der Ersatzkandidat für Metzger in ihrem Darmstädter Wahlkreis, Aron Krist, auf deren Linie. Auch der 29-jährige Mediziner hegt "erhebliche Zweifel", ob eine Tolerierung durch die Linkspartei "sinnvoll" sei. Deswegen habe er wie Metzger erhebliche "Bauchschmerzen, Ypsilanti zu wählen", sagte der hessische Juso-Vorsitzende.


Update: 18.08.2008
Trotz aller Warnungen will sich die hessische SPD-Chefin, Andrea Ypsilanti, offenbar mit den Stimmen der Linken zur Ministerpräsidentin wählen lassen. Der Kernspaltungsprozess in der SPD geht weiter, das politische Zentrum der Partei kollabiert.

Die Bundesbürger lehnen eine Zusammenarbeit zwischen der SPD und der Partei Die Linke ab. Sie trauen auch den Beteuerungen der Sozialdemokraten nicht, auf Bundesebene keine Koalition mit den Linken eingehen zu wollen. Dies ergab eine Meinungsumfrage.
57 Prozent aller Befragten erwarteten demnach, dass die SPD eine rot-rot-grüne Koalition auch auf Bundesebene eingehen würde, wenn sich dafür eine Mehrheit ergäbe.
Andrea Ypsilanti Biografie

Andrea Dill wuchs als mittlere von drei Töchtern einer Hausfrau und eines Opel-Arbeiters im hessischen Rüsselsheim auf. Nach dem Abitur jobbte sie und war anschließend bei der Lufthansa beschäftigt. Als Flugbegleiterin lernte sie den 1944 in Athen geborenen Prinz Emmanuel Ypsilanti kennen. Beide heirateten Anfang der 80er Jahre. Das Ehepaar lebte zwei Jahre in Spanien und dann in der Nähe von Oberursel am Taunus. Anfang der 90er Jahre trennte sich das Ehepaar. Sie behielt den Familiennamen Ypsilanti bei. In Frankfurt am Main studierte Andrea Ypsilanti von 1986 bis 1992 Soziologie, Politikwissenschaft und Pädagogik. 1992 schloss sie das Studium als Diplom-Soziologin ab. Sie amtierte von 1991 bis 1993 als Vorsitzende der hessischen Jusos, ehe sie 1994 für Ministerpräsident Hans Eichel als Referatsleiterin in der Staatskanzlei tätig wurde. 1999 zog sie über die Landesliste in den Landtag ein. Ypsilanti betreut den Wahlkreis Frankfurt am Main (Nord/Ost). Im März 2003 wurde sie zur Vorsitzenden des hessischen SPD-Landesverbandes gewählt. Im November 2005 folgte die Wahl in den Bundesvorstand der Partei.

Mit ihrem Lebensgefährten Klaus-Dieter Stork und ihrem Sohn lebt sie in Frankfurt am Main.
Ypsilantis zwölf Jahre alter Sohn geht in Frankfurt auf die Anna-Schmidt-Schule, ein privates Gymnasium, und nicht auf eine Gesamtschule. Das Schulgeld kostet 180 Euro im Monat. Dabei beklagt Ypsilanti, dass Gymnasien Schüler aus bildungsfernen Familien benachteilige, und verspricht, bei einem Wahlsieg gezielt das Integrierte Gesamtschulsystem zu fördern. Sie kritisiert auch scharf, wie das gegliederte Schulsystem die privilegierten Schichten fördere.
Flugbegleiterin bei der Lufthansa scheint der Schlüssel für eine steile Polit- oder Medien-Karriere zu sein, jedenfalls bei Andrea Ypsilanti und bereits vor zwanzig Jahren, siehe Sabine Christansen.

Desaster für Europa



Die Britische Opposition und EU-Gegner der regierenden Labour Partei stellten einen Antrag auf Volksabstimmung zu dem EU-Reformvertrag. Das britische Unterhaus lehnt diese Forderung auf Referendum nach einer hitzigen Debatte ab.
Die Söhne Albions haben ihren Stolz und ihre Reputation verloren.

Dienstag, 4. März 2008

Von der euro-mediterranen Partnerschaft zur Mittelmeerunion?

Nr. 05/08 (25. Januar 2008)

Europa


Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste

Von der euro-mediterranen Partnerschaft zur Mittelmeerunion?

Seit Anfang der 1990er Jahre verstärkt die Europäische Union ihre politische und ökonomische
Zusammenarbeit mit dem Mittelmeerraum. 1995 wurde die euro-mediterrane Partnerschaft
(EUROMED) gegründet, die sich jedoch seit einigen Jahren vermehrter Kritik ausgesetzt sieht.
Anfang 2007 startete Nicolas Sarkozy eine Initiative zur Schaffung einer „Union de la
Méditerranée“. Im Juli 2008 sollen die Staats- und Regierungschefs der Mittelmeernationen in
Paris die Gründung der neuen Union beschließen. Für Irritationen nicht nur auf deutscher Seite
sorgt der Umstand, dass im Gegensatz zur EUROMED an der Mittelmeerunion nicht alle EUMitgliedstaaten
teilnehmen sollen, sondern nur diejenigen, die zugleich Mittelmeeranrainer sind.



Euro-mediterrane Partnerschaft
Erste informelle Kooperationsstrukturen
zwischen Mitgliedsstaaten der EG und Staaten
des südlichen Mittelmeerraums wurden in den
frühen 1990er Jahren geschaffen. Zu einer Institutionalisierung
kam es im Jahr 1995: In der
„Deklaration von Barcelona“ verständigten sich
die damaligen 15 EU-Mitgliedstaaten mit 12 südlichen
Mittelmeeranrainern – Ägypten, Algerien,
Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, der Palästinensischen
Autonomiebehörde, Syrien, Tunesien,
der Türkei sowie den heutigen EU-Mitgliedern
Malta und Zypern – während eines
Gipfels in Barcelona auf die Gründung der euromediterranen
Partnerschaft. In Anlehnung an
den KSZE-Prozess erfolgt die Zusammenarbeit
der EUROMED- Partnerländer auf drei thematischen
Ebenen, den sog. Körben: Politik und
Sicherheit; Wirtschaft und Finanzen sowie Partnerschaft
im sozialen, kulturellen und humanitären
Bereich. Als „vierter Korb“ kam 2005 die
Kooperation auf den Gebieten Migration, soziale
Integration, Justiz und innere Sicherheit hinzu.
Institutionell ausgestaltet ist EUROMED durch
regelmäßige Treffen der Außen-, Wirtschaftsund
Finanzminister sowie seit 2004 durch
gemeinsame Plenartagungen von Mitgliedern
der nationalen Parlamente sowie des Europäischen
Parlaments im Rahmen der Euromediterranen
Parlamentarischen Versammlung.
Vor dem Hintergrund der EU-Osterweiterung
erfolgte seit 2004 eine Bündelung der
Beziehungen der EUROMED zu den neuen
osteuropäischen Nachbarn unter dem gemeinsamen
Dach der Europäischen Nachbarschaftspolitik
(ENP). Trotz des zwischenzeitlich
erfolgten Abschlusses erster nationaler Aktionspläne

blieben Kritiker gegenüber der EUROMED
skeptisch. Der damalige französische Innenminister
Nicolas Sarkozy vertrat bereits 2005 die
Meinung, die Kooperation der EU mit den südlichen
Mittelmeerstaaten sei „gescheitert“.
Idee einer Mittelmeerunion
Nicht zuletzt, um „Frankreich wieder zu einer
herausragenden Macht des Mittelmeerraums zu
machen“, kündigte Nicolas Sarkozy im Februar
2007 im Falle seiner Wahl zum Staatspräsidenten
die Gründung einer „Union de la
Méditerranée“ an. Dabei verglich Sarkozy den
Aufbau der Mittelmeerunion mit dem Projekt der
europäischen Integration nach dem Zweiten
Weltkrieg. Als die vier wichtigsten Ziele der
neuen Mittelmeerunion nannte Sarkozy eine
gemeinsame Migrationspolitik, den Umweltschutz,
die Förderung der wirtschaftlichen und
technologischen Entwicklung sowie eine Kooperation
zur Bekämpfung von Terrorismus, Kriminalität
und Korruption. Institutionell könne die
Mittelmeerunion durch regelmäßige Treffen der
Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten
nach dem Vorbild der G 8 ausgestaltet werden
(„G-Med“). Sarkozy regte zudem die Bildung
eines „Mittelmeer-Rats“ analog dem Europarat
sowie die Gründung einer „Mediterranen Investitionsbank“
nach dem Vorbild der Europäischen
Investitionsbank an. Auf militärischer Ebene
schlug Sarkozy ein „System kollektiver Sicherheit“
zwischen den Mitgliedern der Mittelmeerunion
vor.
Fraglich ist derzeit noch, welche Mitgliedstaaten
die Mittelmeerunion umfassen wird. Während
nach dem Willen Sarkozys zu dem anvisierten
Gründungstreffen am 13. Juli 2008 in Paris sämt-

liche Mittelmeeranrainer geladen werden sollen,
spricht sich die französische Nationalversammlung
in einer Stellungnahme zudem für
eine ständige Mitgliedschaft Portugals, Mauretaniens,
Jordaniens sowie der EU (als internationale
Organisation) und der Arabischen Liga
aus. Als nicht-ständige Mitglieder könnten sich
alle weiteren Staaten, die dies wünschten, an
einzelnen Projekten der Mittelmeerunion beteiligen.
Ein Konfliktpunkt, der die Entwicklung der EUROMED
bisher belastete, scheint jedoch auch
die Gründung der Mittelmeerunion zu erschweren.
So verlangte Libyens Staatschef
Muammar al-Gaddafi, dass Israel von vornherein
von der Teilnahme ausgeschlossen sein solle –
was der französische Außenminister Bernard
Kouchner als „unvorstellbar“ bezeichnete. Konfliktpotential
birgt auch die Frage des Verhältnisses
zur EU: Anders als EUROMED soll
die Mittelmeerunion nicht in bestehende Strukturen
der EU integriert werden. Sarkozy äußerte
dazu, die EU solle durch ihre Institutionen,
insbesondere die Kommission, als Akteur in die
Mittelmeerunion eingebunden werden.
Reaktionen und Ausblick
Unterstützung erhielt Sarkozy durch den
italienischen Ministerpräsidenten Romano Prodi
sowie den spanischen Regierungschef José Luis
Rodriguez Zapatero. Ende Dezember 2007
verständigten sich die drei Staatschefs in Rom
darauf, in der Folgezeit in Abstimmung mit den
anderen Mittelmeeranrainern die Fragen der
Ziele der neuen Gemeinschaft, mögliche Projekte
sowie deren Finanzierbarkeit zu klären. Zu
Irritationen führte die französische Initiative
dagegen vor allem in den mittel- und nordeuropäischen
EU-Mitgliedstaaten. So warnte
Bundeskanzlerin Angela Merkel davor, die Mittelmeerunion
könne dazu führen, „dass die EU in
ihrem Kernbereich zerfällt“. Das deutsche
Außenministerium sprach sich gegen Überlegungen
aus, der Mittelmeerunion Zugang zu
denselben finanziellen Mitteln zu gewähren, die
EUROMED zustehen. Der deutsche EP-Abgeordnete
Martin Schulz sprach von einer „kategorischen

Ablehnung“ der Pläne für eine
Mittelmeerunion von Seiten der Sozialdemokratischen
Fraktion des Europäischen Parlaments.
Doch auch potenzielle Mitglieder der Mittelmeerunion
äußerten sich kritisch über die französischen
Pläne: So warnte der slowenische
Ministerpräsident und derzeitige EU-Ratspräsident,
Janez Jansa, im Januar dieses Jahres vor
einer „Verdoppelung“ von bereits existenten EUInstitutionen.
Obgleich Sarkozy bereits eine
Achse Paris-Algier für die Mittelmeerunion anvisierte,
ging auch der algerische Präsident Abdelaziz
Bouteflika auf Distanz zu dem Vorhaben.
Der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip
Erdogan, dessen Land nach Sarkozys Vorstellungen
– anstelle einer Vollmitgliedschaft in der
EU – eine Sonderstellung innerhalb der Mittelmeerunion
einnehmen sollte, sprach davon, dass
das Projekt „keine Basis“ habe. Vereinzelt wird
auch der „europäische Geist“ des Vorhabens bezweifelt
– schließlich könnte Frankreich auch
eine Reformierung des Barcelona-Forums anstreben.
Dies würde Frankreich jedoch in geringerem
Maße erlauben, die eigenen Interessen
etwa in Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit
Algerien bei der zivilen Nutzung der Kernenergie
sowie der Erschließung algerischer Erdgasfelder
zu wahren, so die Kritiker.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Mittelmeeranrainer
tatsächlich am 13. Juli 2008 auf die Gründung
einer neuen Gemeinschaft verständigen
können. Nach den Vorstellungen Frankreichs,
Italiens und Spaniens soll in diesem Fall am folgenden
Tag, dem französischen Nationalfeiertag,
im Rahmen des EU-Gipfels unter französischer
Ratspräsidentschaft eine Einigung mit
der EU erzielt werden. Jüngste Bemühungen der
slowenischen Ratspräsidentschaft – etwa um die
Gründung einer „Euro-mediterranen Universität“
– weisen eher auf eine Wiederbelebung des
Barcelona-Prozesses als Folge der französischen
Pläne hin. Indirekt dürfte diese Schärfung
des Bewusstseins der EU für die Mittelmeerregion
nicht zuletzt auch den Bemühungen
des französischen Staatspräsidenten um die
Schaffung einer Mittelmeerunion zu verdanken
sein.

Quellen und Literatur:
- Asseburg, Muriel, „Barcelona Plus 10“, SWP-Aktuell 57, Berlin, Dezember 2005.
- Assemblée Nationale, Rapport d’information de la Commission des affaires étrangères sur le
thème « Comment construire l’Union méditerranéenne ? », 5. Dezember 2007.
- Ronja Kempin, Neue Töne – neue Politik?, SWP-Diskussionspapier, Berlin, Mai 2007.
- Nicolas Sarkozy, Discours, Toulon, 7. Februar 2007.
- Nicolas Sarkozy, Discours, Paris, 28. Februar 2007.
- Jörg Schneider : Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP), Wissenschaftliche Dienste des
Deutschen Bundestags, Europa-Thema Nr. 55/06, 23. November 2006.
- Jörg Schneider: Zehn Jahre euro-mediterrane Partnerschaft (1995-2005), Wissenschaftliche
Dienste des Deutschen Bundestages, Europa-Thema Nr. 10/05, 14. November 2005.
Dr. Jörg Schneider, Frederik von Harbou, Fachbereich WD 11 – Europa, Tel.: (030) 227-33614,
E-mail: vorzimmer.wd11@bundestag.de



http://www.bundestag.de/bic/analysen/2008/Mittelmeerunion.pdf

Sonntag, 2. März 2008

Der EU Vertrag in konsolidierter Fassung



KONSOLIDIERTE FASSUNG
DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
INHALT
I. TEXT DES VERTRAGS
Präambel
TITEL I—Gemeinsame Bestimmungen
TITEL II—Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
TITEL III—Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
TITEL IV—Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
TITEL V—Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
TITEL VI—Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
TITEL VII—Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
TITEL VIII—Schlussbestimmungen
II. PROTOKOLLE (ohne Wiedergabe des Wortlauts, mit Ausnahme der von der Regierungskonferenz von Nizza angenommenen vier Protokolle (siehe am Ende dieser Textausgabe))(1)
Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union
-

Protokoll (Nr. 1) zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (1997)
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
-

Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (1997)
-

Protokoll (Nr. 3) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland (1997)
-

Protokoll (Nr. 4) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands (1997)
-

Protokoll (Nr. 5) über die Position Dänemarks (1997)
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
-

Protokoll (Nr. 6) über die Satzung des Gerichtshofs (2001) (Wortlaut in dieser Textausgabe)
-

Protokoll (Nr. 7) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (1992)
-

Protokoll (Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997)
-

Protokoll (Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union (1997)
-

Protokoll (Nr. 10) über die Erweiterung der Europäischen Union (2001) (Wortlaut in dieser Textausgabe)
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozess der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben,
EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,
IN BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind,
IN DEM WUNSCH, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken,
IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,
ENTSCHLOSSEN, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche, stabile Währung einschließt,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, dass Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen ihrer Länder einzuführen,
ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, den Prozess der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden, weiterzuführen,
IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um die europäische Integration voranzutreiben,
HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Union zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Aufzählung der Bevollmächtigten nicht wiedergegeben)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden als "Union" bezeichnet.
Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.
Grundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Völkern kohärent und solidarisch zu gestalten.
Artikel 2
Die Union setzt sich folgende Ziele:
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die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf längere Sicht auch eine einheitliche Währung nach Maßgabe dieses Vertrags umfasst;
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die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, insbesondere durch eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte;
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die Stärkung des Schutzes der Rechte und Interessen der Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer Unionsbürgerschaft;
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die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist;
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die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung, wobei geprüft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen.
Die Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, wie es in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht.
Artikel 3
Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt.
Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der Rat und die Kommission sind für diese Kohärenz verantwortlich und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Sie stellen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die Durchführung der betreffenden Politiken sicher.
Artikel 4
Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.
Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission zusammen. Sie werden von den Ministern für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unterstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich unter dem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat.
Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament nach jeder Tagung Bericht und legt ihm alljährlich einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte der Union vor.
Artikel 5
Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.
Artikel 6
(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.
(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.
(4) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.
Artikel 7(2)
(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht, und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über die Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen.
Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.
(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, wie er in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt ist.
Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden.
(6) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
TITEL II
BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM HINBLICK AUF DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Artikel 8
(nicht wiedergegeben)
TITEL III
BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
Artikel 9
(nicht wiedergegeben)
TITEL IV
BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT
Artikel 10
(nicht wiedergegeben)
TITEL V
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel 11
(1) Die Union erarbeitet und verwirklicht eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt und Folgendes zum Ziel hat:
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die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen,
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die Stärkung der Sicherheit der Union in allen ihren Formen,
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die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, welche die Außengrenzen betreffen,
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die Förderung der internationalen Zusammenarbeit,
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die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität.
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um ihre gegenseitige politische Solidarität zu stärken und weiterzuentwickeln. Sie enthalten sich jeder Handlung, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte.
Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.
Artikel 12
Die Union verfolgt die in Artikel 11 aufgeführten Ziele durch
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Bestimmung der Grundsätze und der allgemeinen Leitlinien für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,
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Beschlüsse über gemeinsame Strategien,
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Annahme gemeinsamer Aktionen,
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Annahme gemeinsamer Standpunkte,
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Ausbau der regelmäßigen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik.
Artikel 13
(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen.
(2) Der Europäische Rat beschließt gemeinsame Strategien, die in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durchzuführen sind.
In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben.
(3) Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Entscheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien.
Der Rat empfiehlt dem Europäischen Rat gemeinsame Strategien und führt diese durch, indem er insbesondere gemeinsame Aktionen und gemeinsame Standpunkte annimmt.
Der Rat trägt für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge.
Artikel 14
(1) Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine operative Aktion der Union für notwendig erachtet wird. In den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt.
(2) Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkungen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer gemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die Grundsätze und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen. Solange der Rat keinen Beschluss gefasst hat, bleibt die gemeinsame Aktion bestehen.
(3) Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei ihren Stellungnahmen und ihrem Vorgehen bindend.
(4) Der Rat kann die Kommission ersuchen, ihm geeignete Vorschläge betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zur Gewährleistung der Durchführung einer gemeinsamen Aktion zu unterbreiten.
(5) Jede einzelstaatliche Stellungnahme oder Maßnahme, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt, dass erforderlichenfalls eine vorherige Abstimmung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße praktische Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzelstaatlicher Ebene darstellen.
(6) Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der Lage und mangels einer Entscheidung des Rates können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele der gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Rat sofort über derartige Maßnahmen.
(7) Ein Mitgliedstaat befasst den Rat, wenn sich bei der Durchführung einer gemeinsamen Aktion größere Schwierigkeiten ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemessenen Lösungen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden.
Artikel 15
Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht.
Artikel 16
Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist, dass der Einfluss der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt.
Artikel 17(3)
(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.
(2) Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.
(3) Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Artikel werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gefasst.
(4) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der Westeuropäischen Union (WEU) und der NATO nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.
(5) Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel 48 überprüft.
Artikel 18
(1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem Titel gefassten Beschlüsse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsätzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar.
(3) Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt.
(4) Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstützt.
(5) Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen, wenn er dies für notwendig hält.
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort für die gemeinsamen Standpunkte ein.
In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für die gemeinsamen Standpunkte ein.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 14 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaaten, die ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen.
Artikel 20
Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten Ländern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewährleisten.
Sie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an der Durchführung des Artikels 20 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Artikel 21
Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Das Europäische Parlament wird vom Vorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet.
Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
Artikel 22
(1) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik befassen und ihm Vorschläge unterbreiten.
(2) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig ist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außerordentliche Tagung des Rates ein.
Artikel 23(4)
(1) Beschlüsse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefasst. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschlüsse nicht entgegen.
Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine förmliche Erklärung im Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass der Beschluss für die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität unterlässt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. Verfügen die Mitglieder des Rates, die sich auf diese Weise enthalten, über mehr als ein Drittel der nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogenen Stimmen, so wird der Beschluss nicht angenommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er
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auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte annimmt oder andere Beschlüsse fasst,
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einen Beschluss zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts fasst,
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nach Artikel 18 Absatz 5 einen Sonderbeauftragten ernennt.
Erklärt ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.
Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen(5).
Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.
(3) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel 24(6)
(1) Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluss einer Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unterstützt wird, ermächtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen.
(2) Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse Einstimmigkeit erforderlich ist, so beschließt der Rat einstimmig.
(3) Wird die Übereinkunft zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts ins Auge gefasst, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 23 Absatz 2.
(4) Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI. Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse oder Maßnahmen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 3.
(5) Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, dass in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch eine solche Übereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates können übereinkommen, dass die Übereinkunft dennoch vorläufig gilt.
(6) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union.
Artikel 25(7)
Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission.
Im Rahmen dieses Titels nimmt das Komitee unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung wahr.
Der Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer einer Operation zur Krisenbewältigung, die vom Rat festgelegt werden, ermächtigen, unbeschadet des Artikels 47 geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Operation zu fassen.
Artikel 26
Der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt den Rat in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, indem er insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung und Durchführung politischer Entscheidungen beiträgt und gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten führt.
Artikel 27
Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt.
Artikel 27 a(8)
(1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, die Werte der gesamten Union zu wahren und ihren Interessen zu dienen, unter Behauptung der Identität der Union als kohärenter Kraft auf internationaler Ebene. Bei einer solchen Zusammenarbeit werden beachtet
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die Grundsätze, die Ziele, die allgemeinen Leitlinien und die Kohärenz der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie die im Rahmen dieser Politik gefassten Beschlüsse,
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die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und
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die Kohärenz zwischen der Unionspolitik insgesamt und dem außenpolitischen Handeln der Union.
(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 11 bis 27 und die Artikel 27 b bis 28, soweit nicht in Artikel 27 c und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 27 b(9)
Die verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Titel betrifft die Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder die Umsetzung eines gemeinsamen Standpunkts. Sie kann nicht Fragen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen betreffen.
Artikel 27 c(10)
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 27 b zu begründen, richten einen entsprechenden Antrag an den Rat.
Der Antrag wird der Kommission und zur Unterrichtung dem Europäischen Parlament übermittelt. Die Kommission nimmt insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten verstärkten Zusammenarbeit mit der Unionspolitik Stellung. Die Ermächtigung wird vom Rat gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 unter Einhaltung der Artikel 43 bis 45 erteilt.
Artikel 27 d(11)
Unbeschadet der Befugnisse des Vorsitzes und der Kommission trägt der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik insbesondere dafür Sorge, dass das Europäische Parlament und alle Mitglieder des Rates in vollem Umfang über die Durchführung jeder verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterrichtet werden.
Artikel 27 e(12)
Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 27 c begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat seine Absicht mit und unterrichtet die Kommission. Die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung entscheidet der Rat über den Antrag und über eventuelle spezifische Regelungen, die er für notwendig hält. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.
Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Als qualifizierte Mehrheit gelten derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der betroffenen Mitglieder des Rates, wie sie in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt sind.
Artikel 28
(1) Die Artikel 189, 190, 196 bis 199, 203, 204, 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt.
In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Die Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, sind nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.
(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen.
TITEL VI
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Artikel 29(13)
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.
Dieses Ziel wird erreicht durch die Verhütung und Bekämpfung der — organisierten oder nicht organisierten — Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, des Menschenhandels und der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, der Bestechung und Bestechlichkeit sowie des Betrugs im Wege einer
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engeren Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten, sowohl unmittelbar als auch unter Einschaltung des Europäischen Polizeiamts (Europol), nach den Artikeln 30 und 32,
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engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust), nach den Artikeln 31 und 32,
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Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Buchstabe e), soweit dies erforderlich ist.
Artikel 30
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit schließt ein:
a)

die operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung;
b)

das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen, einschließlich Informationen der Strafverfolgungsbehörden zu Meldungen über verdächtige finanzielle Transaktionen, insbesondere unter Einschaltung von Europol, wobei die entsprechenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind;
c)

die Zusammenarbeit sowie gemeinsame Initiativen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Austausch von Verbindungsbeamten, Abordnungen, Einsatz von Ausrüstungsgegenständen und kriminaltechnische Forschung;
d)

die gemeinsame Bewertung einzelner Ermittlungstechniken in Bezug auf die Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität.
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Europol und geht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam insbesondere wie folgt vor:
a)

Er ermöglicht es Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern;
b)

er legt Maßnahmen fest, die es zum einen Europol ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren, und die es zum anderen gestatten, spezifisches Fachwissen zu entwickeln, das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen organisierter Kriminalität zur Verfügung gestellt werden kann;
c)

er fördert Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Beamten der Strafverfolgungs-/Ermittlungsbehörden, deren Spezialgebiet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist und die eng mit Europol zusammenarbeiten;
d)

er richtet ein Netz für Forschung, Dokumentation und Statistik über die grenzüberschreitende Kriminalität ein.
Artikel 31(14)
(1) Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein:
a)

die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;
b)

die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;
c)

die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
d)

die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;
e)

die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.
(2) Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Eurojust auf folgende Weise:
a)

Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordinierung zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen;
b)

er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den Ermittlungen in Fällen, die mit schwerer grenzüberschreitender, namentlich organisierter Kriminalität zusammenhängen, insbesondere unter Berücksichtigung von Europol-Analysen;
c)

er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit dem Europäischen Justiziellen Netz, insbesondere mit dem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen zu erleichtern.
Artikel 32
Der Rat legt fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 30 und 31 genannten zuständigen Behörden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen.
Artikel 33
Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Artikel 34
(1) In den Bereichen dieses Titels unterrichten und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen.
(2) Der Rat ergreift Maßnahmen und fördert in der geeigneten Form und nach den geeigneten Verfahren, die in diesem Titel festgelegt sind, eine Zusammenarbeit, die den Zielen der Union dient. Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einstimmig
a)

gemeinsame Standpunkte annehmen, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird;
b)

Rahmenbeschlüsse zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten annehmen. Rahmenbeschlüsse sind für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirksam;
c)

Beschlüsse für jeden anderen Zweck annehmen, der mit den Zielen dieses Titels in Einklang steht, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Diese Beschlüsse sind verbindlich und nicht unmittelbar wirksam; der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen an, die zur Durchführung dieser Beschlüsse auf Unionsebene erforderlich sind;
d)

Übereinkommen erstellen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt. Die Mitgliedstaaten leiten die entsprechenden Verfahren innerhalb einer vom Rat gesetzten Frist ein.
Sofern in den Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie, sobald sie von mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten angenommen wurden, für diese Mitgliedstaaten in Kraft. Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen werden im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen.
(3)(15) Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von 62 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.
(4) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel 35
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, über die Auslegung der Übereinkommen nach diesem Titel und über die Gültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen nach Absatz 1 anerkennen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgibt, bestimmt, dass
a)

entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält,
b)

oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichtshof in Verfahren nach Absatz 1 Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
(5) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
(6) Der Gerichtshof ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse bei Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Das in diesem Absatz vorgesehene Gerichtsverfahren ist binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung der Maßnahme einzuleiten.
(7) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 angenommenen Rechtsakte zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann. Ferner ist der Gerichtshof für Entscheidungen über alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung oder der Anwendung der nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d) erstellten Übereinkommen zuständig.
Artikel 36
(1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinierungsausschuss eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordinierungstätigkeit hat er die Aufgabe,
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auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten,
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unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel 29 genannten Bereichen beizutragen.
(2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen beteiligt.
Artikel 37
Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses Titels angenommenen gemeinsamen Standpunkte.
Die Artikel 18 und 19 sind sinngemäß auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten anzuwenden.
Artikel 38
In Übereinkünften nach Artikel 24 können Angelegenheiten geregelt werden, die unter diesen Titel fallen.
Artikel 39
(1) Der Rat hört das Europäische Parlament, bevor er eine Maßnahme nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) annimmt. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat festsetzen kann und die mindestens drei Monate beträgt. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat beschließen.
(2) Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die in den Bereichen dieses Titels durchgeführten Arbeiten.
(3) Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte in den in diesem Titel genannten Bereichen.
Artikel 40(16)
(1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, dass sich die Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie der in diesem Titel festgelegten Ziele rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann.
(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 29 bis 39 und die Artikel 40 a, 40 b und 41, soweit nicht in Artikel 40 a und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichtshofs und die Ausübung dieser Zuständigkeit finden auf diesen Artikel sowie auf die Artikel 40 a und 40 b Anwendung.
Artikel 40 a(17)
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 40 zu begründen, richten einen Antrag an die Kommission, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit. Diese können dann dem Rat eine Initiative unterbreiten, die auf die Erteilung einer Ermächtigung zur Einleitung der betreffenden verstärkten Zusammenarbeit abzielt.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Artikel 43 bis 45 vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative von mindestens acht Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen.
Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäische Rat befasst wird. Nach dieser Befassung kann der Rat gemäß Unterabsatz 1 beschließen.
Artikel 40 b(18)
Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 40 a begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung für die spezifischen Regelungen beigefügt ist, die sie für notwendig hält, damit sich der Mitgliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschließen kann. Der Rat entscheidet über den Antrag binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.
Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1.
Artikel 41
(1) Die Artikel 189, 190, 195, 196 bis 199, 203, 204, Artikel 205 Absatz 3 sowie die Artikel 206 bis 209, 213 bis 219, 255 und 290 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.
(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Bestimmungen gehen ebenfalls zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt. In Fällen, in denen die Ausgaben nicht zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, gehen sie nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel zulasten der Mitgliedstaaten, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
(4) Das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren findet auf die Ausgaben Anwendung, die zulasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen.
Artikel 42
Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig beschließen, dass Maßnahmen in den in Artikel 29 genannten Bereichen unter Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluss gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.
TITEL VII
BESTIMMUNGEN ÜBER EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 43(19)
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können die in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammenarbeit
a)

darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union und der Gemeinschaft zu fördern, ihre Interessen zu schützen und diesen zu dienen und ihren Integrationsprozess zu stärken;
b)

die genannten Verträge und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union beachtet;
c)

den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Verträge getroffenen Maßnahmen beachtet;
d)

im Rahmen der Zuständigkeit der Union oder der Gemeinschaft bleibt und sich nicht auf die Bereiche erstreckt, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen;
e)

den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt nach Titel XVII des genannten Vertrags nicht beeinträchtigt;
f)

keine Behinderung oder Diskriminierung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt;
g)

mindestens acht Mitgliedstaaten umfasst;
h)

die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten beachtet;
i)

die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union unberührt lässt;
j)

allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 b offen steht.
Artikel 43 a(20)
Eine verstärkte Zusammenarbeit kann nur als letztes Mittel aufgenommen werden, wenn der Rat zu dem Schluss gelangt ist, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können.
Artikel 43 b(21)
Eine verstärkte Zusammenarbeit steht bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen. Sie steht ihnen ferner jederzeit nach Maßgabe der Artikel 27 e und 40 b dieses Vertrags und des Artikels 11 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft offen, sofern sie dem Grundbeschluss und den in jenem Rahmen gefassten Beschlüssen nachkommen. Die Kommission und die an einer verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine möglichst große Zahl von Mitgliedstaaten zur Beteiligung angeregt wird.
Artikel 44(22)
(1) Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die für die Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 43 erforderlich sind, gelten die einschlägigen institutionellen Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des Rates können an den Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Beschlussfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gelten derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der betreffenden Mitglieder des Rates, wie sie in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und hinsichtlich einer verstärkten Zusammenarbeit aufgrund des Artikels 27 c in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 dieses Vertrags festgelegt sind. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffenen Mitglieder des Rates.
Solche Rechtsakte und Beschlüsse sind nicht Bestandteile des Besitzstands der Union.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschlüsse an, die für die Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen wurden. Solche Rechtsakte und Beschlüsse binden nur die Mitgliedstaaten, die sich daran beteiligen, und haben gegebenenfalls nur in diesen Staaten unmittelbare Geltung. Die Mitgliedstaaten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durchführung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.
Artikel 44 a(23)
Die sich aus der Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Ratsmitglieder etwas anderes beschließt.
Artikel 45(24)
Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Titels durchgeführten Maßnahmen untereinander sowie mit den Politiken der Union und der Gemeinschaft im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46(25)
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses Vertrags:
a)

die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;
b)

die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels 35;
c)

die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe der Artikel 11 und 11 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags;
d)

Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf Handlungen der Organe, soweit der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zuständig ist;
e)

die reinen Verfahrensbestimmungen des Artikels 7, wobei der Gerichtshof auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen eines Monats nach der Feststellung des Rates gemäß dem genannten Artikel entscheidet;
f)

die Artikel 46 bis 53.
Artikel 47
Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlussbestimmungen lässt der vorliegende Vertrag die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge unberührt.
Artikel 48
Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen.
Gibt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an den genannten Verträgen vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank gehört.
Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.
Artikel 49
Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel 50
(1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden aufgehoben.
(2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichneten Einheitlichen Europäischen Akte werden aufgehoben.
Artikel 51
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
Artikel 52
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
Artikel 53
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Nach dem Beitrittsvertrag von 1994 ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in finnischer und schwedischer Sprache verbindlich.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
Geschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhundertzweiundneunzig.
(Aufzählung der Unterzeichner nicht wiedergegeben)
(1)

Zum Wortlaut der vor der Regierungskonferenz von Nizza angenommenen Protokolle vgl. die Seiten 355 ff. der Textsammlung, Band I, Teil I, Ausgabe 1999, veröffentlicht vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, ISBN 92-824-1659-3.
(2)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(3)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(4)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(5)

Dieser Unterabsatz wird zum 1. Januar 2005 entsprechend dem Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union (siehe Anhang) geändert.
(6)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(7)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(8)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(9)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(10)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(11)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(12)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(13)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(14)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(15)

Dieser Absatz wird zum 1. Januar 2005 entsprechend dem Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union (siehe Anhang) geändert.
(16)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(17)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(18)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(19)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(20)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(21)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel.
(22)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(23)

Durch den Vertrag von Nizza eingefügter Artikel (bisheriger Artikel 44 Absatz 2).
(24)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.
(25)

Durch den Vertrag von Nizza geänderter Artikel.